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Famulant / Durchführung der Famulatur

Durch die Famulatur sollen dem Studenten in unmittelbarer Begegnung mit der Praxis frühzeitig Tätigkeitsfelder gezeigt werden, die ihm mit der Approbation als Apotheker offenstehen. Damit wird durch ein eigenes Erleben die spätere Wahl des pharmazeutischen Berufsfeldes wesentlich erleichtert; Kenntnisse der beruflichen Situation verhindern Fehlentscheidungen in der Berufswahl, die zu Beginn des Studiums noch korrigiert werden können.

Die Famulatur umfasst einen Zeitraum von acht Wochen, wobei mindestens vier Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, durchgeführt werden müssen. Die übrige Zeit kann wahlweise in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, in der pharmazeutischen Industrie, einer Arzneimitteluntersuchungsstelle, einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr oder auch in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit kann sie auch in einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU-Mitgliedstaat absolviert werden. Die Aufteilung der Famulatur in zwei Abschnitte zu je vier Wochen ist möglich, eine weitere Stückelung nicht gestattet. In jedem Fall muss sie ganztägig durchgeführt werden und unter Leitung eines Apothekers stehen. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Am Ende der Famulatur hat der verantwortliche Apotheker eine "Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus" nach Anlage 7 der Approbationsordnung für Apotheker auszustellen. Diese ist neben den anderen nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen. Apothekerassistenten (Vorexaminierten) oder pharmazeutisch-technischen Assistenten wird die Ableistung der Famulatur erlassen.

Arbeitsrechtliche Grundlagen

Beginn und Ende der in den Semesterferien durchzuführenden Famulatur sind in einigen Bundesländern der Landesapothekerkammer anzuzeigen. In Sachsen entfällt diese Meldung.

Der Famulus erhält weder ein Gehalt noch eine Ausbildungsbeihilfe.

Ist der Student freiwillig oder familienversichert, sind Zahlungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Arbeitslosenversicherung und die Krankenkasse nicht zu leisten. Der Famulus erhält keinen Urlaub. Die Famulatur kann während der Mutterschutzfristen nicht durchgeführt werden. Durch Krankheit versäumte Arbeitstage müssen nachgeholt werden.

Hauptinhalte der Famulatur in einer öffentlichen oder Krankenhaus-Apotheke:


Quelle: "Leitfaden und Hinweise für die Durchführung der Famulatur" von Dr. Herbert Gebler, Govi-Verlag GmbH Frankfurt am Main, 1990

Downloads

Famulus Vereinbarung praktische Ausbildung
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Famulus Bescheinigung praktische Ausbildung
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