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01.03.2011 Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer

Wahlvorschlagsfrist beginnt!

Die erste Jahreshälfte 2011 wird durch die Wahl zur Kammerversammlung für die sechste Legislaturperiode geprägt sein. Nach dem in der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer normierten Wahlsystem werden die Mitglieder der Kammerversammlung in vier Wahlkreisen gewählt. Alle Wahlberechtigten, die in öffentlichen Apotheken in den Direktionsbezirken Chemnitz, Dresden und Leipzig tätig sind oder dort ihre Hauptwohnung haben, sofern sie nicht als Apotheker tätig sind, bilden die Wahlkreise Chemnitz (1), Dresden (2) und Leipzig (3). Alle Wahlberechtigten, die nicht in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden den vierten Wahlkreis (4), dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Die 45 durch Wahl zu vergebenden Sitze in der Kammerversammlung werden auf die einzelnen Wahlkreise nach dem prozentualen Verhältnis verteilt, in dem nach Maßgabe der abgeschlossenen Wählerlisten die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlkreises zu der Gesamtzahl der Wahlberechtigten aller Wahlkreise steht. Der 46. Sitz in der Kammerversammlung ist von Gesetzes wegen einem Vertreter der Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie an der Universität Leipzig vorbehalten.

Die für die Sitzverteilung maßgeblichen Wählerlisten sind am 7. Januar 2011 abgeschlossen worden. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung entnehmen Sie bitte der zweiten Wahlbekanntmachung. Nunmehr sind Sie als wahlberechtigtes Mitglied der Sächsischen Landesapothekerkammer gefordert, von Ihrem Vorschlagsrecht verantwortungsbewusst Gebrauch zu machen. Mag es in der gegenwärtig berufspolitisch äußerst angespannten Situation auch schwer sein, Mitglieder für eine ehrenamtliche Mitwirkung in der Kammerversammlung zu finden, hoffen wir gleichwohl, dass der Stellenwert der berufsständischen Selbstverwaltung erkannt wird und viele Kolleginnen und Kollegen davon überzeugt werden können, an der Selbstverwaltung ihres Berufsstandes aktiv mitzuwirken. Jeder Wahlbewerber sollte grundsätzlich über seine Kandidatur in der Kammerversammlung hinaus bereit sein, Aufgaben für ein bestimmtes Ressort in einem Ausschuss zu übernehmen oder auch im Vorstand mitzuwirken.

Für die Wahlvorschläge sind strikte Vorgaben der Wahlordnung zu beachten. Verwenden Sie bitte die hierauf abgestimmten Formblätter. Für den Vorschlag der Wahlbewerber verwenden Sie bitte Formblatt I. Ihr Vorschlagsrecht ist zahlenmäßig nicht begrenzt. Reicht der Platz für Ihre Wahlvorschläge auf dem Formblatt nicht aus, machen Sie bitte eine Kopie vom Formblatt für weitere Kandidaten. Der Wahlvorschlag wird erst zugelassen, wenn der Vorgeschlagene eine unwiderrufliche Erklärung zur Wahlannahme abgegeben hat. Für diese unwiderrufliche Erklärung verwenden Sie bitte Formblatt II. Die Formblätter sind in der Zeit vom 31. Januar bis 25. Februar 2011, 24.00 Uhr (Posteingang) an das Wahlbüro, Sächsische Landesapothekerkammer, Pillnitzer Landstraße 10 in 01326 Dresden zu senden. Der Vorgeschlagene kann seine Wahlannahme auch selbst schicken. Wird ein Wahlbewerber mehrfach vorgeschlagen und hat er bereits vorerwähnte Erklärung abgegeben, ist es ausreichend, wenn er dies dem Vorschlagenden bestätigt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Wahlbüro unter der Telefonnummer 0351/2 63 93-0 bzw. 0351/2 63 93-209.

In diesem Wahlaufruf finden Sie die Aufforderung, ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften oder Funktionen anzugeben, die im Zusammenhang mit Ihrer apothekerlichen Tätigkeit stehen und die für die Wählerinnen und Wähler von Interesse sein könnten (§ 7 Abs. 3 bis 5 WahlO). Die Wähler haben Anspruch darauf zu erfahren, ob ein Kandidat neben seiner apothekerlichen Tätigkeit die Interessen von Organisationen, Unternehmen oder Kooperationen vertritt, für welche er ehrenamtlich tätig ist. Eine solche Tätigkeit ist grundsätzlich mit der Arbeit eines Mitglieds in der Kammerversammlung vereinbar, denn die Versammlung muss ein realistisches Bild möglichst aller Strömungen und Interessengruppen unseres Berufes abbilden. Voraussetzung dafür ist Transparenz, denn aus Transparenz wächst Vertrauen und die Fähigkeit, trotz unterschiedlicher Berufsauffassungen gemeinsame Positionen gegenüber Gesellschaft und Politik herauszubilden.

 

Zweite Bekanntmachung

Der Wahlleiter hat mit Ablauf des 7. Januar 2011 die Wählerlisten abgeschlossen und bestätigt. Einsprüche gegen die Wählerlisten sind bei dem Wahlleiter innerhalb der Auflegungsfrist nicht erhoben worden (§ 8 Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (WahlO) vom 23. Dezember 1994, Informationsblatt SLAK 1/1995, S. IX), zuletzt geändert am 1. Dezember 2008 (Informationsblatt SLAK 5/2008 S. XXXIV)

Der Wahlausschuss gibt bekannt:

Nach dem in der Wahlordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer normierten Wahlsystem werden die Mitglieder der Kammerversammlung in vier Wahlkreisen gewählt. Alle Wahlberechtigten, die in öffentlichen Apotheken in den Direktionsbezirken Chemnitz, Dresden und Leipzig tätig sind oder dort ihre Hauptwohnung haben, sofern sie nicht als Apotheker tätig sind, bilden die Wahlkreise Chemnitz (1), Dresden (2) und Leipzig (3). Alle Wahlberechtigten, die nicht in öffentlichen Apotheken tätig sind, bilden den vierten Wahlkreis (4), dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

 

1. Zahl der Wahlberechtigten:

Wahlkreis 1:       725                                     Wahlkreis 2:         814
Wahlkreis 3:       671                                     Wahlkreis 4:         405

 2. Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

Sitzverteilung
Wahlkreis 1:       12                                       Wahlkreis 2:         14
Wahlkreis 3:       12                                       Wahlkreis 4:         7


3. Die Wahlvorschläge für den jeweiligen Wahlkreis sind vom 31. Januar bis 25. Februar 2011, 24.00 Uhr (Posteingang) bei dem Wahlleiter im Wahlbüro, Geschäftsstelle der Sächsischen Landesapothekerkammer, Pillnitzer Landstraße 10 in 01326 Dresden, schriftlich einzureichen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 WahlO).


4. Die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlbewerber enthalten, die in dem betreffenden Wahlkreis des Vorschlagenden wählbar sind (§ 10 Abs. 1 S. 2 WahlO).


5. Der Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wahlbewerbers sowie den Namen und die Anschrift des Vorschlagenden enthalten (§ 10 Abs. 2 S. 1 WahlO).


6. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung des Wahlbewerbers beizufügen, dass er die Wahl zum Mitglied der Kammerversammlung annimmt (§ 10 Abs. 2 S. 2 WahlO). Der Wahlbewerber hat ehrenamtliche Tätigkeiten, Mitgliedschaften oder Funktionen, die im Zusammenhang mit seiner apothekerlichen Tätigkeit stehen, dem Wahlbüro in der Geschäftsstelle spätestens bis 14 Tage vor der Wahl zu melden (§ 7 Abs. 3 WahlO).

7. Der Wahlausschuss wird die eingegangenen Wahlvorschläge in seiner Sitzung am 28. Februar 2011 prüfen. Bitte beachten Sie die Vorgaben nach Ziffer 4 bis 6 dieser Bekanntmachung, um Zweifel über die Identität des Vorschlagenden und des Wahlbewerbers und damit eine Nichtzulassung des Wahlvorschlags zu vermeiden. Bei Nichtzulassung wird der Wahlbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Hinweis auf seine Einspruchsmöglichkeit benachrichtigt (§ 11 WahlO).

8. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der dritten Bekanntmachung des Wahlausschusses veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Wahlbewerber erhalten die Möglichkeit, sich im Informationsblatt der Kammer sowie über die Homepage der Kammer den Mitgliedern vorzustellen. Die Wahlbewerber erhalten nach der Sitzung am 28. Februar 2011 ein entsprechendes Formblatt. Bitte halten Sie gegebenenfalls ein geeignetes Foto bereit.


9. Die Wahlunterlagen werden jedem Wahlberechtigten bis 21. März 2011 zugesandt (§ 13 Abs. 1 WahlO). Die Stimmzettel müssen bis zum 2. Mai 2011, 24.00 Uhr (Posteingang) im Wahlbüro eingegangen sein. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe folgen mit der dritten Bekanntmachung des Wahlausschusses.


10.  Das Wahlergebnis wird am 5. Mai 2011 ab 9.00 Uhr im Wahlbüro festgestellt (§ 17 WahlO). Zu dieser Sitzung des Wahlausschusses haben die Wahlberechtigten Zutritt (§ 6 Abs. 6 WahlO).

 

Rolf Leonhardt, Wahlleiter

 


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