Organisation der STApV

Organigramm

Aufgaben der Vertreterversammlung




Aufgaben des Verwaltungsausschusses

Aufgaben des Aufsichtsausschusses



Berufsständische Versorgung


Die 3 Säulen der Altersvorsorge


Die seit dem 1. Mai 1992 bestehende Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung ist eine gemeinsame Einrichtung der Landesapothekerkammern in Sachsen und Thüringen auf der Grundlage eines Staatsvertrages zwischen den beiden Freistaaten. Als berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung hat sie die Aufgabe, den Angehörigen der beiden Kammern sowie den Hinterbliebenen Versorgungen zu gewähren (Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung). Diese Aufgaben nimmt das Versorgungswerk als rechtlich unselbständige Einrichtung der Sächsischen Landesapothekerkammer wahr. Es hat seinen Sitz in Dresden, verwaltet die Mittel indes für den spezifischen Aufgabenzuschnitt zweckgebunden und gesondert.


Gremien des Versorgungswerkes

Die Organe der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung sind die Vertreterversammlug, der Verwaltungsausschuss; sowie der Aufsichtsausschuss;. Die Mitglieder dieser üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung besteht aus 24 Mitgliedern, davon 16 aus dem Kreis der Sächsischen Landesapothekerkammer und acht aus dem der Landesapothekerkammer Thüringen.

Aufgaben der Vertreterversammlung

Der Vertreterversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerkes, insbesondere

  • der Erlass; der Satzung und deren Änderungen,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
  • die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
  • die Entlastung der Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
  • die Anpassungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Feststellung des Rentenbemessungsfaktors,
  • die Beschlußfassung,
  • die Regelung des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung,
  • die Aufstellung von Satzungsrichtlinien für den Abschluß von Überleitungsvereinbarungen mit anderen Vorsorgeeinrichtungen


Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie aus drei weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung. Drei Mitglieder sollen dem sächsischen und zwei aus dem thüringischen Kammerbereich angehören .

Mitglieder
Giese, Dr. Reinhard
Hückel, Tobias
Knoll, Hans - Vorsitzender -
Schellin, Dr. Siegfried - stellv. Vorsitzender -
Schilling, Dr. Brigitte
Stellvertreter
Wittig, Dr. Helmut
Klut, Dr. Ina-Maria
Herold, Dr. Holger
Schreiber, Ronald
Pause, Uwe

 

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte des Versorgungswerkes, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Organen übertragen sind.

Er kann einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige beiziehen.

Der Verwaltungsausschuß hat insbesondere die Aufgabe


Aufsichtsausschuss

Der Aufsichtsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung. Drei Mitglieder sollen dem sächsischen und zwei dem thüringischen Kammerbereich angehören (§ 10 der Satzung).

Mitglieder
Klaus, Karsten - stellv. Vorsitzender -
Schilling, Dr. Ekkehart
Schmidt, Friedemann
Scharf, Dr. Eberhard
Tischer, Otto - Vorsitzender -
Stellvertreter
Wendler, Christiane
Finger, Stefan
Roth, Andre
Karow, Michael
Brandt, Harald

 

Aufgaben des Aufsichtsausschusses


  • die Überwachung der Geschäftstätigkeit,
  • die Bestimmung des Abschlussprüfers,
  • die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,
  • die Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken

Aufsichtsbehörden

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk. Dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit obliegt die Versicherungsaufsicht.

Die sächsischen Aufsichtsbehörden führen die Aufsicht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Freistaates Thüringen und informieren diese über wichtige aufsichtsrechtliche Vorgänge und Maßnahmen. In Satzungsangelegenheiten ist darüber hinaus deren Einvernehmen erforderlich


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