Corona-Information Nr. 257 17.01.2022
1. Selbstauskunft für die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 gemäß § 3 Absatz 4 CoronaImpfV
2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Aussetzung der Vertragspreise bis 31. März 2022
3. Corona-Impfstoffversorgung
4. Spikevax® – Verlängerung der Haltbarkeit
5. Comirnaty® ‒ neue Etiketten für Impfausweis
6. Einladung zum Webseminar am Mittwoch, 26. Januar 2022, 18.00 – 19.30 Uhr
1. Selbstauskunft für die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 gemäß § 3 Absatz 4 CoronaImpfV
Für die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 benötigt die Apotheke gemäß § 3 Absatz 4 CoronaImpfV eine Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer, die den Eingang einer Selbstauskunft der Apotheke zu folgenden Punkten bestätigt:
- Es führen nur Personen Impfungen durch, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind.
- Es steht eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist.
- Es ist eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden.
Bitte beachten Sie, dass Sie allein für die Aussagen in der Selbstauskunft verantwortlich sind!
Die SLAK prüft nicht, ob die von Ihnen besuchte ärztliche Schulung den Vorgaben des BAK-Curriculums entspricht. Sie müssen selbst sicherstellen, dass Sie diesbezüglich ggf. Bestätigungen der Fortbildungsanbieter vorlegen können. Die Kammer hat auch keine Möglichkeit, Schulungen von Drittanbietern auf Gesetzeskonformität zu prüfen. Auch ob die räumlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob eine Betriebshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wird von uns nicht geprüft.
Füllen Sie bitte das Formular zur Selbstauskunft aus, wenn Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen und eine Kammerbescheinigung erhalten möchten und schicken es uns bitte ausschließlich auf dem Postweg zu. Die Bescheinigung der SLAK nach § 3 Absatz 4a CoronaImpfV zur Bestätigung des Eingangs der Selbstauskunft geht Ihnen zeitnah per Post zu. Das Vorliegen dieser Bescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, zu der die weiteren Details noch in Erarbeitung sind.
2. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Aussetzung der Vertragspreise bis 31. März 2022
Aufgrund der pandemiebedingt weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise rückwirkend ab 1. Januar 2022 nicht angewendet werden müssen. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2022.
Der GKV-Spitzenverband hat hierzu kurzfristig die Corona-Empfehlungen angepasst und veröffentlicht. Konkret heißt das, dass für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel weiterhin der gesetzliche Höchstbetrag von 40,00 EUR gilt, Apotheken innerhalb dieses Betrages aber die Preise freier nutzen können und nicht an die vereinbarten Vertragspreise gebunden sind. Die für die abgegebenen Produkte konkret berechneten Preise sind bei der Abrechnung weiterhin anzugeben. Bereits gestellte Rechnungen können nicht nachträglich korrigiert werden. Alle übrigen vertraglichen Regelungen sind weiterhin von den Leistungserbringern als Vertragspartner des GKV-Spitzenverbandes einzuhalten.
Die aktuellen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 finden Sie auf der SAV-Website.
3. Corona-Impfstoffversorgung
Liefermengen in der 3. KW 2022 (17. bis 21. Januar 2022)
Für die 3. KW 2022 hatte das BMG eine Höchstbestellmenge von 30 Impfdosen für Comirnaty® für niedergelassene Ärzte, Privat-, Betriebs- und Krankenhausärzte vorgegeben. Aufgrund der Zahl der Bestellungen muss mit Kürzungen gerechnet werden.
Für Bestellungen für Spikevax® und COVID-19-Vaccine Janssen gab es für die 3. KW 2022 keine Höchstbestellmengen. Das BMG geht davon aus, dass die bestellten Mengen vollumfänglich beliefert werden können.
Höchstbestellmengen für Comirnaty® für die 4. KW 2022 (24. bis 28. Januar 2022)
Für die Bestellung am Dienstag, 18. Januar 2022, wird es die folgenden Höchstbestellmengen für Comirnaty® (BioNTech) geben.
Vertrags-, Privat- und Betriebsärzte und Ärzte in Krankenhäusern:
- 30 Dosen (5 Vials) Comirnaty® (BioNTech)
Impfzentren und mobile Impfteams (ÖGD)
- 1020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® (BioNTech)
Es muss damit gerechnet werden, dass auch weniger als 30 Dosen Comirnaty® geliefert werden.
Für Bestellungen von Spikevax® oder auch COVID-19-Vaccine Janssen ist keine Kontingentierung vorgesehen. Kürzungen können jedoch im Zweifel nicht ausgeschlossen werden.
Für die 5. KW und die 6. KW erwartet das BMG zusätzliche Impfstoffdosen des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty®, so dass in diesen Wochen mit geringeren Kürzungen zu rechnen ist.
Bestellung Comirnaty® für Kinder (5 bis 11 Jahre) für die 4. KW 2022 ‒ (24. bis 28. Januar 2022)
Für die Bestellung des Impfstoffs Comirnaty® für Kinder (5 bis 11 Jahre) ist keine Kontingentierung vorgesehen. Bestellende Ärzte sollen auf der Verordnung jedoch kenntlich machen, wenn der Impfstoff für Zweitimpfungen verwendet werden soll. Diese Bestellungen sind von Großhandel und Apotheken prioritär zu beliefern, um den zeitgerechten Abschluss der Impfserie zu gewährleisten.
4. Spikevax® – Verlängerung der Haltbarkeit
Am 21. Dezember 2021 hat die EU die Verlängerung der Haltbarkeit von tiefgekühltem Spikevax® von sieben auf neun Monate genehmigt. Dies gilt auch für bereits in der Lieferkette befindlichen COVID-19-Impfstoff. Für die auf den Vials aufgedruckten Verfallsdaten verlängert sich daher die Haltbarkeit wie in der Tabelle dargestellt.
Die verlängerten Haltbarkeitsfristen gelten ausschließlich für die Lagerung bei Temperaturen zwischen -25 und -15 °C. Die Haltbarkeit einer aufgetauten Durchstechflasche bei 2 bis 8 °C von 30 Tagen einschließlich einer möglichen Transportzeit von 12 Stunden ist unverändert.
Um Irritationen wegen der Auslieferung vermeintlich verfallenen Vials Spikevax® zu vermeiden, sollten die Ärzte unbedingt auf diesen Sachverhalt hingewiesen werden.
Tabelle: Aktualisierte Haltbarkeitsdaten Spikevax®
Auf dem Vial aufgedrucktes Haltbarkeitsdatum |
Aktualisiertes Haltbarkeitsdatum |
Dezember 2021 |
Februar 2022 |
Januar 2022 |
März 2022 |
Februar 2022 |
April 2022 |
März 2022 |
Mai 2022 |
April 2022 |
Juni 2022 |
Mai 2022 |
Juli 2022 |
Juni 2022 |
August 2022 |
Juli 2022 |
September 2022 |
August 2022 |
Oktober 2022 |
Bei Vials mit einem aufgedruckten Verfallsdatum nach August 2022 ist die Haltbarkeit von 9 Monaten bei tiefgekühltem Spikevax® bereits berücksichtigt.
Das Formblatt zur Begleitdokumentation wurde entsprechend angepasst. Sie finden dieses sowie ein Schreiben der Firma Moderna in der Anlage sowie unter www.abda.de unter „Informationen zum Coronavirus“.
5. Comirnaty® ‒ neue Etiketten für Impfausweis
Seit dem 7. Januar 2022 liefert die Firma BioNTech neue Impfetiketten für Comirnaty® für alle Formulierungen aus. Dazu beachten Sie bitte die Informationen in der Anlage. Die neuen Impfetiketten sind zum einen farblich so gestaltet, dass sie sich einfacher den unterschiedlichen Formulierungen zuordnen lassen, zum anderen erhalten sie erweiterte Sicherheitsmerkmale, die die Überprüfung der Echtheit in Zukunft vereinfachen sollen.
6. Einladung zum Webseminar am Mittwoch, 26. Januar 2022, 18.00 – 19.30 Uhr
„UPDATE VIII Coronaschutzimpfung in der Arztpraxis in Sachsen - Ärzte fragen, Experten antworten“
Im UPDATE VIII widmen wir uns dem neu zugelassenen Impfstoff Nuvaxovid® mit seinen Impf- und Boosterempfehlungen sowie möglichen Kontraindikationen. Außerdem sprechen wir über Aktuelles zur Omikronvariante und wie gut die derzeitigen Impfstoffe schützen. Als weiteres Hauptthema beleuchten wir die neuen Empfehlung zur Boosterimpfung bei Kindern.
Sächsische Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, Apotheken und weitere medizinischen Fachgruppen sind zum Webinar mit Live-Chat eingeladen. Stellen Sie Ihre Fragen an unsere Expert:innen.
Dr. Thomas Grünewald, Vorsitzender der Sächsischen Impfkommission und Leiter der Klinik für Infektions- und Tropenmedizin vom Klinikum Chemnitz
Dr. med. Patricia Klein, Ärztliche Geschäftsführerin der Sächsischen Landesärztekammer
ORGANISATORISCHES
- Registrieren Sie sich frühzeitig zum Webseminar.
- Wer nicht dabei sein kann und sich die Aufzeichnung des Webseminars anschauen möchte, registriert sich bitte auch über das System und erhält im Nachgang eine E-Mail.
- Die Veranstaltung wird voraussichtlich mit 2 Punkten durch die Sächsische Landesärztekammer für das Fortbildungszertifikat anerkannt. Fortbildungspunkte können unter der Voraussetzung erworben werden, dass Sie in Live-Online-Präsenz teilnehmen. Eine nachträgliche Erfassung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
- Zur Anmeldung: https://chemnitz-neue-gesundheit.de/coronaschutzimpfung-aerzte-fragen
Das Webseminar wird wieder in Kooperation mit der CWE – Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH und dem Klinikum Chemnitz bereitgestellt.