Corona-Information Nr. 344 25.04.2023
Abrechnung Covid-19-Arzneimittel ab 8. April 2023 zu Lasten GKV
Abrechnung gegenüber GKV
Seit 8. April 2023 ist Kostenträger nicht mehr das BAS, sondern die jeweilige gesetzliche Krankenkasse der versicherten Person.
Der Gesamtbetrag der Vergütungen ist über Ihr Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse oder gesetzlichen Kostenträger abzurechnen. Es fällt keine Zuzahlung an.
Mit dem GKV-Spitzenverband und der ABDATA wurde folgende Abrechnungsregelung getroffen:
Für das Arzneimittel Paxlovid® wird die bisherige PZN zur Rezeptbedruckung mit den bisherigen Angaben zur Vergütung verwendet. Lediglich für den Botendienst wird ein neues Sonderkennzeichen vereinbart, welches ab dem 8. April 2023 bei der Abrechnung anzugeben ist.
Die zu verwendenden Kennzeichen lauten:
17977087 PAXLOVID 150/100 mg Filmtabletten Bund (bereits bekannt)
17717386 Botendienst (neu ab 08.04.2023)
Privatversicherte
Bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, findet die Abrechnung gegenüber der jeweiligen Person direkt statt.
Vergütung
Die bereits bekannten Vergütungen bleiben unverändert. Ärzte sollen die Verschreibung mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer von fünf Werktagen versehen. Diese Gültigkeitsdauer ist bei der Belieferung der Verordnung zu beachten.
Abgabe an Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen
Die Abgabe an Hausärzte und Pflegeeinrichtungen ist nicht mehr zu Lasten des BAS oder einem anderen Kostenträger möglich. Somit ist dieser Versorgungsweg nur dann möglich, wenn dem konkret Verordnenden eine Rechnung gestellt wird.