Corona-Information Nr. 287 02.05.2022
1. Hinweis für medizinische Fachkreise zur Anwendung von zentral beschafften nicht zugelassenen und zugelassenen Arzneimitteln gegen COVID-19
2. Durchführung von Coronatests in Apotheken: Anpassung der Regelungen zur Absonderung (Quarantäne) in Sachsen
3. Ausstellung von Genesenenzertifikaten zunehmend nicht mehr über Gesundheitsämter
1. Hinweis für medizinische Fachkreise zur Anwendung von zentral beschafften nicht zugelassenen und zugelassenen Arzneimitteln gegen COVID-19
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Absprache mit dem Bundesministerium der Justiz, den Bundesoberbehörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und Paul-Ehrlich-Institut) und dem Robert Koch-Institut einen Leitfaden mit „Hinweisen für medizinische Fachkreise zur Anwendung von zentral beschafften nicht zugelassenen und zugelassenen Arzneimitteln gegen COVID-19“ publiziert.
Das Dokument steht auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Therapie/Arzneimittel_Tab.html zur Verfügung. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hat einen entsprechenden Link auf die Seite „Informationen und Begleitdokumente zu oralen COVID-19-Therapeutika“ (verlinken zu https://www.abda.de/fuer-apotheker/arzneimittelkommission/hinweise-apotheken/informationen-und-begleitdokumente-zu-covid-19-therapeutika/ ) gesetzt.
2. Durchführung von Coronatests in Apotheken: Anpassung der Regelungen zur Absonderung (Quarantäne) in Sachsen
Die Verfahrensweisen bei der Absonderung von positiv getesteten Personen und engen Kontaktpersonen wurden ab dem 25. April 2022 an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst. In dem der Anlage angefügten Infoblatt zur Absonderung in Sachsen sind die Pflichten der Verdachtspersonen, positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen auf einen Blick dargestellt. Alle testenden Stellen müssen die positiv getesteten Personen auf diese Regeln hinweisen. Das Infoblatt liegt auch in 17 weiteren Sprachen zum Download vor. Die entsprechende Allgemeinverfügung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen gilt bis zum 29. Mai 2022.
3. Ausstellung von Genesenenzertifikaten zunehmend nicht mehr über Gesundheitsämter
Aufgrund der geänderten Gesamtlage im Infektions- und Erkrankungsgeschehen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben sich die sächsischen Gesundheitsämter dazu verständigt, dass keine telefonische Nachverfolgung von Infektionen und keine Bescheidung der Quarantänezeiträume mehr erfolgt. Die infizierten Personen sind gemäß der oben genannten Allgemeinverfügung Absonderung des jeweiligen Landkreises verpflichtet, sich eigenständig abzusondern. Der PCR-Test dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber.
Auch haben wir die Information – aktuell vom Gesundheitsamt des Landkreises Leipzig - erhalten, dass damit auch die bisherige Erstellung und Versendung der EU-Genesenenzertifikate eingestellt werden (Landkreis Leipzig: ab 1. Mai 2022). Genesene Bürger können/sollen sich die Zertifikate dann in den Apotheken ausstellen lassen. In diesem Zusammenhang genügt es, wenn Ihnen das personenbezogene Testergebnis des Labors (PCR, PoC-NAAT oder anderer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) vorgelegt wurde.