Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen + Aktualisierte Unterlagen Impfen 15.09.2023
COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna
Aktualisierte Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung
COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna
Mit SLAK-Rundbrief 255/2023 vom 7. September 2023 hatten wir über den vom Bund beschafften neuen variantenangepassten Impfstoff Comirnaty® Omicron XBB.1.5 30 µg/Dosis informiert. Dieser Impfstoff steht ausschließlich in Mehrdosenbehältnissen mit 6 Impfdosen pro Vial zur Verfügung.
Die Firma Moderna bietet derzeit Apotheken an, bereits jetzt unverbindlich den ebenfalls variantenangepassten Impfstoff Spikevax® zu reservieren, der als Einzeldosis-Durchstechflasche einzeln oder in einem Karton mit 10 Vials auf den Markt kommen soll.
Dazu weisen wir auf Folgendes hin:
- Derzeit noch keine Zulassung durch die EU für den variantenangepassten COVID-19-Impfstoff von Moderna
Der neue variantenangepasste COVID-19-Impfstoff von Moderna ist derzeit noch nicht von der EU zugelassen, ist somit nicht verkehrsfähig.
- Kein vom Bund beschaffter COVID-19-Impfstoff
Der neue variantenangepasste Impfstoff von Moderna gehört nicht zu den vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffen, da es (derzeit) zwischen der EU und der Firma Moderna keine vertragliche Vereinbarung gibt.
- Vorbehaltlich der Zulassung: Bestellung variantenangepasster COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna durch die Arztpraxis
Apotheken erhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gemäß § 421 Abs. 1 SGB V ausschließlich für die Abgabe der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener bzw. verimpfter Durchstechflasche.
Bestellt eine Arztpraxis den variantenangepassten COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna, kann die Apotheke diesen somit nicht nach § 421 Abs. 1 und 5 SGB V über das Bundesamt für Soziale Sicherung abrechnen.
Nach derzeitigem Stand ist nicht geklärt, ob eine ärztliche Verordnung über den variantenangepassten COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna von der gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse erstattet wird. Die Apotheke läuft somit Gefahr, retaxiert zu werden.
- Vorbehaltlich der Zulassung: Bestellung variantenangepasster COVID-19-Impfstoff Spikevax® von Moderna durch die Apotheke zur Eigenanwendung
Apotheken erhalten im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 gemäß § 421 Abs. 1 SGB V ausschließlich für die Beschaffung der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe zur Eigenanwendung eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener bzw. verimpfter Durchstechflasche.
Aufgrund des Vertrages zwischen DAV und GKV-Spitzenverband, der im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geschlossen wurde, darf in der Apotheke nur vom Bund beschaffter COVID-19-Impfstoff verimpft werden.
- Nicht variantenangepasste COVID-19-Impfstoffe Spikevax® von Moderna
Die nicht variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 (50 μg/50 μg)/ml sowie Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 (50 µg/50 µg)/ml sind vom Bund beschafft worden und können daher bestellt werden.
Aktualisierte Handlungsempfehlung für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung
Der Abrechnungsleitfaden für die Abrechnung von Schutzimpfungen gegen Grippe und das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Apotheke im Rahmen der Regelversorgung wurde aktualisiert. Der Leitfaden enthält Informationen zu den Influenza-Impfstoffen mit den neuen Sonderkennzeichen (SOK) für die Saison 2023/2024.
Den aktualisierten Abrechnungsleitfaden finden Sie auf der ABDA-Homepage.