Corona-Information Nr. 293 30.06.2022

Die neue Coronavirus-Testverordnung wurde gestern veröffentlicht. Sie tritt zum 30. Juni 2022 in Kraft und ist bis zum 25. November 2022 befristet. Die Änderungen in der Vergütung treten erst zum 1. Juli 2022 in Kraft. Bei bestehendem Interesse an der Teilnahme zur Durchführung kostenloser Coronatests bitten wir Sie, die neuen Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung zu beachten:

Berechtigung zur Bürgertestung: Apotheken sind weiterhin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV zur Durchführung der Testungen gemäß TestV berechtigt.

Welche PoC-Tests können verwendet werden? Als einzusetzende PoC-Antigen-Tests sollen künftig nur noch solche Tests in Betracht kommen, die auf der beim PEI abrufbaren Gemeinsamen EU-Liste stehen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 TestV). Überwachte Antigen-Selbsttests sind hiervon nicht erfasst, für sie gibt es keine weiteren Vorgaben als die vom Hersteller vorzuweisende Prüfbescheinigung einer Benannten Stelle. Neue Beauftragungen von Testzentren nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV durch die Länder sollen ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr möglich sein. Die Berechtigung von Apotheken als Leistungserbringer nach Nr. 3 bleibt davon unberührt.

 

Vergütung ab 1. Juli 2022:

Abrechnungsfähig ab 1. Juli 2022 sind dabei

  1. Sachkosten, § 11 TestV: pauschal in Höhe von 2,50 Euro brutto je Test
  2. Durchführungskosten, § 12 Abs. 1 TestV: (Gespräch, Entnahme von Körpermaterial, Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Testergebnis/digitales Testzertifikat) in Höhe von 7,00 Euro brutto je Test (§ 12 Abs. 2) für PoC-Tests. Für die Testung von Personen gem. § 4a Nr. 6 und 7 TestV können nur 4,00 Euro brutto abgerechnet werden. Personen nach Nummer 6 und 7 haben je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenanteil an den Leistungserbringer zu entrichten.

 

Wer hat Anspruch auf kostenlose Testung?

Anspruch

Nachweis

§ 4a Nr. 1 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

Sonstiger amtlicher Lichtbildnachweis (z.B. Kinderreisepass) zur Prüfung der Identität und des Alters.

§ 4a Nr. 2 Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,

Amtlicher Lichtbildnachweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person und ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann.

 

§ 4a Nr. 3 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,

Amtlicher Lichtbildnachweis und Teilnahmenachweis

 

§ 4a Nr. 4 Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,

Amtlicher Lichtbildnachweis und schriftliche Absonderungsbescheinigung oder positives PCR-Testergebnis (max. 21 Tage alt)

 

§ 4a Nr. 5 Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 TestV. Dies sind asymptomatische Personen, die in einer Einrichtung gem. § 23 IfSchG behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder die eine solche Person besuchen wollen. Der Anspruch besteht parallel zum Anspruch auf Testung gemäß § 4 TestV im Rahmen des einrichtungsbezogenen Testkonzepts.

Amtlicher Lichtbildnachweis und Glaubhaftmachung, dass eine Person in der genannten Einrichtung besucht werden möchte.

 

§ 4a Nr. 6 Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden,

Amtlicher Lichtbildausweis und eine unterschriebene Selbstauskunft (zur Aufbewahrung in der Apotheke), dass der Test zu einem in Nr. 6 und 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung von 3 Euro durchgeführt wurde.

§ 4a Nr. 7 Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,

 

Amtlicher Lichtbildausweis und eine unterschriebene Selbstauskunft (zur Aufbewahrung in der Apotheke), dass der Test zu einem in Nr. 6 und 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung von 3 Euro durchgeführt wurde. Corona-Warn-App-Anzeige muss vorgezeigt werden.

§ 4a Nr. 8 Personen, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden und in deren Haushalt Beschäftigte (gem. § 29 des SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung)

Amtlicher Lichtbildausweis und geeigneter Nachweis zur Anspruchsberechtigung (nähere Angaben dazu liegen uns noch nicht vor).

§ 4a Nr. 9 Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI)

Amtlicher Lichtbildausweis und geeigneter Nachweis zur Anspruchsberechtigung (nähere Angaben dazu liegen uns noch nicht vor).

§ 4a Nr. 10 Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.

Amtlicher Lichtbildausweis, Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift

 

 

Anspruch auf Testung gem. § 4 TestV

Wenn bestimmte Einrichtungen und Unternehmen oder der ÖGD eine Testung verlangen, so haben folgende Personen einen Anspruch auf kostenlose Testung, die durch die Apotheke durchgeführt werden kann:

» Personen, die in die Einrichtungen und Unternehmen aufgenommen werden sollen.

» Personen, die in Obdachlosenunterkünften, Flüchtlingseinrichtungen und stationären Einrichtungen und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe tätig werden sollen oder sind.

Die zu testende Person muss darlegen, dass die betreffende Einrichtung eine Testung verlangt.

 

Asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (§ 3 TestV)

Wenn in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen (z.B. Kindertageseinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, Pflegeheime) eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde, so haben alle Personen, die dort behandelt oder untergebracht, tätig oder dort anwesend waren, einen Anspruch auf kostenlose Testung. Der erforderliche Bezug zu den genannten Einrichtungen oder Unternehmen ist gem. § 6 Abs. 3 Nr. 2 TestV darzulegen.

Zu testende Person muss darlegen, dass sie einen erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen eine infizierte Person festgestellt wurde.

 

 

Auftrags- und Leistungsdokumentation

Nach wie vor sind folgende Dokumentationen bis 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufzubewahren und der KVS auf Verlangen vorzulegen:

  • Selbstauskunft der Getesteten nach § 4a Nr. 6 und 7
  • Bei Bürgertestungen: Dokumentation über die Öffnungszeiten der Apotheke je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag
  • Rechnungen zu den Sachkosten durch Einkauf der Tests sowie Test-ID gem. Marktübersicht des BfArM
  • Für jede durchgeführte Testung: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, Testgrund (nach den §§ 2 bis 4b), Tag, Uhrzeit und Ergebnis der Testung sowie Mitteilungsweg an die getestete Person
  • Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das Gesundheitsamt
  • Schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests

 

Abrechnung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung setzt bis zum 15. Juli 2022 im Benehmen mit den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen die neuen Abrechnungsmodalitäten um. Testungen ab 1. Juli sollten zunächst nicht abgerechnet werden.

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