Rechtsgrundlagen
Hier erhalten Sie nützliche und wichtige Informationen zum Thema Rechtsgrundlagen als PDF-Dokument zum Download.
- Allgemeinverfügung Öffnungszeiten
- Beitragsordnung
- Benzo-Richtlinie SLÄK und SLAK - siehe unter Mitglieder/Downloads/Bereich SLAK
- Berufsordnung
- Entschädigungsordnung des BBiA - siehe unter Mitglieder/Downloads/Bereich SLAK
- Entschädigungsordnung - siehe unter Mitglieder/Downloads/Bereich SLAK
- Gebührenordnung
- Geschäftsordnung
- Geschäftsordnung des BBiA - siehe unter Mitglieder/Downloads/Bereich SLAK
- Hauptsatzung
- Haushalts- und Kassenordnung
- Honorarordnung - siehe unter Mitglieder/Downloads/Bereich SLAK
- Honorierung von Projektarbeiten, nach Anlage zur Weiterbildungsordnung
- Meldeordnung
- Prüfungsordnung PKA
- QMS-Satzung
- Richtlinie Dienstbereitschaft
- Richtlinie Förderung Pharmazeuten im Praktikum in Krankenhausapotheken
- Richtlinie Förderung Pharmazeuten im Praktikum in öffentlichen Apotheken
- Richtlinie Rezeptsammelstellen
- Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Apothekerinnen und Apotheker
- Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für Nichtapprobierte
- Sächsisches Heilberufekammergesetz
- Sächsisches Heilberufekammergesetz (html)
- Schlichtungsordnung
- STApV-Satzung
- Vereinbarung zur RL Förderung Pharmazeuten im Praktikum
- Wahlordnung
- Weiterbildungsordnung
Satzungsentwürfe mit Möglichkeit zur Stellungnahme
Für Satzungsentwürfe der Sächsischen Landesapothekerkammer, die berufsreglementierenden Charakter haben, werden vor der Beschlussfassung durch die Kammerversammlung für einen Zeitraum von vier Wochen (bis zum 2. Oktober 2025) mit der Gelegenheit zur Stellungnahme veröffentlicht. Die während der Veröffentlichung eingehenden Stellungnahmen werden den Kammerversammlungsmitgliedern mit der Ladung zur Kammerversammlung bekanntgegeben, § 6 Abs. 1 Hauptsatzung der Sächsischen Landesapothekerkammer.
Aktuell geplante Änderungen
I. Einleitung
Die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer fällt als öffentlich-rechtliche Satzung, welche die Weiterbildungsgänge zum Erwerb eines Fachapothekertitels sowie die Berechtigung zum Führen einer solchen Berufsbezeichnung regelt, in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen. Im Rahmen des § 8 Abs. 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes führt die Sächsische Landesapothekerkammer daher bei Änderungen der Weiterbildungsordnung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß den landes- und unionsrechtlichen Vorgaben durch.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist für neue oder zu ändernde Vorschriften erforderlich, welche die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art der Ausführung beschränken und es sich nicht um eine redaktionelle Änderung oder rein technische Anpassung des Inhalts handelt.
II. Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung
In der Weiterbildungsordnung sollen folgende Änderungen umgesetzt werden:
- Verlängerungen der maximalen Weiterbildungszeit in den Gebieten in § 4 Abs. 5 WbO
- Änderung der zuständigen Ausschuss- und Kommissionstruktur
- Redaktionelle Anpassungen in § 5 WbO und § 16 WbO
1.1 Begründung der Verlängerungen der maximalen Weiterbildungszeit in den Gebieten in § 4 Abs. 5 WbO
Bisher beträgt die maximale Weiterbildungszeit in den Gebieten für Sachsen sechs Jahre. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 WbO kann die Weiterbildung auch in Teilzeitbeschäftigung erfolgen, sofern die wöchentliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Dauer der tariflich geregelten Vollzeitbeschäftigung beträgt. Die Teilzeitbeschäftigung kann mit dem jeweiligen Anteil, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung, auf die vorgeschriebene Dauer der Weiterbildung angerechnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WbO). Im Falle einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung (50 %) wäre nach der bisherigen Regelung zur maximalen Weiterbildungszeit eine Unterbrechung durch Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder ähnliches nicht möglich, da die regulär notwendige Weiterbildungszeit in diesem Fall bereits der maximalen Weiterbildungszeit entspricht.
Der Weiterbildungsausschuss schlägt vor, nach dem Vorbild des § 3 Abs. 5 der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Brandenburg, zukünftig eine Unterbrechung der Weiterbildung von maximal drei Jahren zuzulassen, um bspw. Frauen in Teilzeit mit Mutterschutz und Elternzeit den Abschluss der Weiterbildung zu ermöglichen. Somit soll eine Weiterbildungszeit von höchstens 9 Jahren in den Gebieten möglich sein. Eine komplette Aufhebung der Beschränkung der Weiterbildungszeit ist nicht vorgesehen. Unterbrechungen sind der Kammergeschäftsstelle binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Weiterbildungszeit erfolgt nur für die Dauer einer angezeigten Unterbrechung. Damit wird der Maßgabe Rechnung getragen, dass die während der Weiterbildungszeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen.
Unabhängig davon bleibt die Regelung nach § 11 Abs. 3 WbO unberührt. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Fachapothekerweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist der zweifachen Mindestweiterbildungszeit nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen. Bei einer ggf. (individuell) längeren Weiterbildungszeit wäre eine Prüfung bzw. Gebietsbezeichnung nur nach den dann neu eingeführten Vorgaben möglich. Kammerangehörige, die eine betroffene Weiterbildung bereits begonnen haben und theoretisch eine darüberhinausgehende Weiterbildungszeit (durch Unterbrechungen) nutzen können, werden durch die Kammergeschäftsstelle über diesen Umstand vorab informiert.
1.2. Beschränkungswirkung
Grundsätzlich wird mit der genannten Änderung eine Erweiterung der bisherigen Möglichkeit der Verlängerung der Weiterbildungszeit erreicht, die an sich nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt.
Hinsichtlich der Höchstbegrenzung der Weiterbildungszeit auf das Dreifache der Mindestweiterbildungszeit ist der Anwendungsbereich der Verhältnismäßigkeits-Richtlinie eröffnet und eine Prüfung nach § 8 Absatz 3 SächsHKaG und das Konsultationsverfahren nach § 8 Absatz 6 Satz 1 SächsHKaG erforderlich.
1.3. Legitimes Ziel des Allgemeininteresses
Ziel der Änderung ist es, auch in einer Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung Unterbrechungen durch beispielsweise Elternzeit, Mutterschutz und Pflegezeit u. a zu ermöglichen.
Da die Unterbrechungsgründe vielgestaltig und von längerer Dauer sein können, aber dennoch eine hohe Qualität der Weiterbildung auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik gewährleistet sein muss, erfolgt eine Begrenzung der Weiterbildungszeit auf das Dreifache der Mindestweiterbildungszeit.
1.4. Diskriminierungsverbot
Die Regelung gilt unterschiedslos für alle Weiterzubildenden im Kammerbezirk, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes.
1.5. Geeignetheit der Regelung
Die vorgesehene Änderung muss geeignet sein, den Regelungszweck des verfolgten Zieles zu verwirklichen.
Bisher ist die Weiterbildungszeit auf das Doppelte der Mindestweiterbildungszeit beschränkt. Dies lässt eine Weiterbildung in Teilzeit (50 %) nur ohne jedwede Unterbrechungen zu, da sich die Mindestbildungszeit in Teilzeit anteilig, bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung erhöht. Damit beträgt in diesem Fall die Mindestweiterbildungszeit der maximalen Weiterbildungszeit.
Durch die Erhöhung auf die Dreifache Mindestweiterbildungszeit erhalten alle, aber vor allem die Weiterzubildenden in Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit, Ihre Weiterbildung für bis zu drei Jahre zu unterbrechen.
Dies schafft einen Anreiz für Apotheker, sich gezielt in den Gebieten weiterzubilden und somit den eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung und weitere pharmazeutische Leistungen zu sichern.
1.6. Erforderlichkeit/Mildere Mittel
Es ist zu prüfen, ob bestehende anderweitige Regelungen nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Begrenzung der Weiterbildungszeit auf das Dreifache der Mindestweiterbildungszeit (insgesamt 9 Jahre) ist notwendig, um eine qualitativ hochwertige Weiterbildung auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu gewährleisten.
Zudem soll mit dieser Regelung der Maßgabe Rechnung getragen werden, der Prüfungskommission die Kontrolle des Erwerbs spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Weiterzubildenden, die zum Führen einer Gebietsbezeichnung berechtigen, über einen definierten Zeitraum zu ermöglichen. Nur so kann eine Vergleichbarkeit zu anderen Weiterbildungsteilnehmern gewährleistet werden.
Mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles sind nicht ersichtlich.
1.7. Kohärenz
Die vorgesehene Änderung fügt sich systematisch in die bestehende Weiterbildungsordnung ein und wirft keine Wertungswidersprüche zu den bestehenden Regelungen auf.
1.8. Ergebnis
Die vorgesehene Änderung steht im Einklang mit den Vorgaben der (EU) 2018/958 und ist verhältnismäßig im Sinne dieser Richtlinie.
2.1 Begründung der Änderung der zuständigen Ausschuss- und Kommissionstruktur
Bisher wurde die Gruppe der Prüfenden in § 10 Abs. 1 WbO für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung durch das Gremium Kammerversammlung berufen. Nachberufungen sind fortlaufend zu den KV-Sitzungen möglich und erfolgt. Um flexibler geeignete Prüfer in die Gruppe der Prüfenden aufnehmen zu können, soll dies zukünftig durch die Apothekerkammer erfolgen. Unabhängig von der Wahlperiode soll die Berufung einzelner Prüfer in die Gruppe der Prüfenden für längstens vier Jahre erfolgen. Rechtzeitig vor Ablauf des Berufungszeitraums fragt die Apothekerkammer die Bereitschaft zur Fortsetzung der Prüfertätigkeit für einen weiteren Berufungszeitraum ab.
§ 15 WbO sieht bisher vor, dass für die Beratung bei der Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommissionen bei der Apothekerkammer eine Widerspruchskommission gebildet wird. Die Mitglieder dieser wurden durch die Kammerversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode bestellt. Problematisch an dieser Regelung ist, dass die Mitglieder der Widerspruchskommission nicht gleichzeitig Mitglieder der Prüfungskommissionen sein dürfen. Hierdurch werden potenzielle Prüfer der Gruppe der Prüfenden vorenthalten. Die Regelung in § 14 Abs. 4 WbO n. F. wurde an § 9 Abs. 6 der Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen angelehnt. Danach entscheidet zukünftig der Vorstand der Apothekerkammer nach Anhörung des Weiterbildungsausschusses über den Widerspruch. Da der Weiterbildungsausschuss mit sämtlichen Fragestellungen zur Weiterbildung befasst ist, können Entscheidungen über Widersprüche zuverlässig und kompetent bewertet werden. Die Benennung eines Widerspruchsgremiums ohne jegliche Prüfererfahrung entfällt damit. Mit der Einschränkung aus § 14 Abs. 4 Satz 3 WbO n. F. wird sichergestellt, dass der Widerspruch unabhängig und ohne Befangenheit einzelner Ausschuss- oder Vorstandsmitglieder bewertet wird.
Durch die Änderung in § 14 Abs. 4 WbO ist § 15 WbO aufzuheben. In § 11 Abs. 4 WbO wird die Anhörung der bisherigen Widerspruchskommission durch die Anhörung des Weiterbildungsausschusses ersetzt.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 WbO sah bisher vor, dass über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten die Apothekerkammer nach Anhörung der zuständigen Prüfungskommission entscheidet. Da es für die jeweiligen Weiterbildungsgebiete und -bereiche keine „feste“ Prüfungskommission gibt, sondern eine sog. „Gruppe von Prüfenden“, soll zukünftig der Weiterbildungsausschuss als feststehendes Gremium über diese Fragestellung entscheiden. Gleiches gilt für die Änderung in § 21 Abs. 1 Satz 2 zur Aufhebung einer Anerkennung.
2.2. Beschränkungswirkung
Mit der Änderung der Ausschuss- und Kommissionsstruktur gehen keine berufsreglementierenden Konsequenzen für die Weiterzubildenden einher, sodass diese Änderung nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt.
3.1 Begründung der redaktionellen Anpassungen in § 5 WbO und § 16 WbO
Die Ergänzung in § 5 Abs. 4 WbO ergibt sich aus der Tatsache, dass gemäß der Anlage zu dieser WbO für eine Weiterbildung im Bereich Medikationsmanagement im Krankenhaus ein befugter Apotheker zu benennen ist.
Aufgrund bereits erfolgter Anfragen soll in § 16 Abs. 1 Satz 1 WbO die Vorgabe, dass frühestens nach drei Monaten eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden kann, gelockert werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Prüflings kann ein früherer Prüfungstermin möglich gemacht werden. Die Änderung in eine Sollvorschrift gewährleistet, dass im Regelfall weiterhin eine Wiederholungsprüfung nach frühestens drei Monaten erfolgt.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 WbO wird der Verweis auf § 15 in § 14 geändert, weil durch die obig beschriebene Änderung der Ausschussstruktur § 15 aufgehoben wird.
3.2. Beschränkungswirkung
Mit den redaktionellen Anpassungen gehen keine berufsreglementierenden Konsequenzen für die Weiterzubildenden einher, sodass diese Änderungen nicht der Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen.
Die Änderungssatzung finden Sie hier.
Stellungnahme via Kontakt
Sie haben die Möglichkeit, uns Ihre Stellungnahme hierzu per Mail an a.schulze@slak.de zukommen zu lassen. Ihre Anregungen zur Sache teilen wir den Kammerversammlungsmitgliedern vor Beschlussfassung mit.