Corona-Information Nr. 319 18.11.2022
Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen
COVID-19-Impfstoff Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5
Korrekte Dosierung von Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5
SIKO-Empfehlungen zur SARS-CoV-2-Impfung am 10. November 2022 aktualisiert
Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung geplant
Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen
Höchstbestellmengen für die 48. KW (28. November bis 2. Dezember 2022)
Für die Bestellung am Dienstag, 22. November 2022 wird es - wie gehabt - die folgenden Höchstbestellmengen geben:
Öffentliche Apotheken, Vertrags-, Privat-, Betriebsarztpraxen, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern:
- 240 Dosen (40 Vials) Comirnaty® 30 µg/Dosis
- 240 Dosen (40 Vials) Comirnaty® 15/15 µg/Dosis (Original/Omicron BA.1)
- 240 Dosen (40 Vials) Comirnaty® Original/Omicron BA.4-5 (15/15 µg)/Dosis
- 240 Dosen (24 Vials) Comirnaty® Kinder (6 Monate bis 4 Jahre) 3 μg/Dosis
Bitte beachten: Zahnärzt*innen, Tierärzt*innen und Apotheker*innen dürfen gemäß § 20b Absatz 1 Satz 1 IfSG ausschließlich Personen ab 12 Jahren impfen!
Impfzentren und mobile Impfteams (ÖGD)
- 1.020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® 30 µg/Dosis
- 1.020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® 15/15 µg/Dosis (Original/Omicron BA.1)
- 1.020 Dosen (170 Vials) Comirnaty® Original/Omicron BA.4-5 (15/15 µg)/Dosis
- 1.020 Dosen (102 Vials) Comirnaty® Kinder (6 Monate bis 4 Jahre) 3 μg/Dosis
Für COVID-19 Vaccine Valneva, Spikevax®, Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 (50 μg/50 μg)/ml, COVID-19-Vaccine Janssen, Comirnaty® 10 µg/Dosis für Kinder (5 bis 11 Jahre) und Nuvaxovid® gibt es keine Höchstbestellmengen für die 48. KW.
Es muss damit gerechnet werden, dass insbesondere Impfstoffbestellungen über variantenangepasste COVID-19-Impfstoffe gekürzt werden.
Bestellung der Apotheke beim pharmazeutischen Großhandel
Die Apotheke bestellt die vom Arzt bzw. der Ärztin verordnete bzw. für die Impfungen in der Apotheke benötigte Anzahl der Dosen als ganze Vials für die Woche vom 28. November bis 2. Dezember 2022 (48. KW) bis spätestens Dienstag, 22. November 2022, regulär bis 18.00 Uhr, beim pharmazeutischen Großhandel. Jede Bestellung eines Leistungserbringers erfordert einen separaten Bestellauftrag. Andernfalls kann es im Falle einer Kontingentierungsentscheidung zu hohen Kürzungen kommen.
Auslieferung der COVID-19-Impfstoffe durch den pharmazeutischen Großhandel in der 48. KW (28. November bis 2. Dezember 2022)
Der pharmazeutische Großhandel liefert die bestellten Impfstoffe mit dem dazugehörigen Impfzubehör regelhaft in der darauffolgenden Woche ab Montag, den 28. November 2022, aus.
COVID-19-Impfstoff Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5
Der Hersteller Moderna hat die Zulassung der Europäischen Kommission für den COVID-19-Impfstoff Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 (50 μg/50 μg)/ml Injektionsdispersion erhalten. Zu diesem Impfstoff liegen derzeit die folgenden Informationen vor:
- Der Impfstoff ist indiziert für die Auffrischimpfung bereits grundimmunisierter Personen ab 12 Jahren.
- Die Impfung sollte mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 3 Monaten nach Verabreichung der letzten COVID-19-Impfung erfolgen.
- Der Impfstoff muss tiefgekühlt werden.
- Das ungeöffnete Vial kann nach dem Auftauen innerhalb der 9-monatigen Haltbarkeit 30 Tage bei 2 °C bis 8 °C gelagert werden. Ein späterer Auftauzeitpunkt verkürzt die Verwendbarkeitsdauer bei Lagerung bei 2 °C bis 8 °C.
- 1 Vial enthält 5 Impfdosen.
- Der Impfstoff wird nicht verdünnt!
- Für jede Impfung sind 0,5 ml Lösung aufzuziehen.
Bestellmöglichkeit für Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 für die 48. KW (28. November bis 2. Dezember 2022)
Für die 48. KW steht der Impfstoff Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 zur Verfügung und kann somit in der 47. KW am Dienstag, den 22. November 2022 – gemeinsam mit den anderen COVID-19-Impfstoffen – erstmals bestellt werden.
Verordnung durch den Arzt bzw. die Ärztin ‒ Keine Höchstbestellmengen
Bei der Verordnung ist zu beachten, dass der Impfstoff eindeutig bezeichnet wird, um ihn von den anderen Impfstoffen von Moderna unterscheiden zu können.
Beispiel für eine ärztliche Verordnung
Formular Muster 16 bzw. blaues Privatrezept (DIN A6 quer) Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 20 Dosen einschließlich Impfzubehör |
Es sind keine Höchstbestellmengen vorgesehen.
Bestellung Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 beim Großhandel
Für die Bestellung von Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 von Moderna hat die IFA zusätzliche Pharmazentralnummern zur Verfügung gestellt, die bereits in den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken verfügbar sind.
Pharmazentralnummer für Bestellungen von Vertrags-, Privat- und Betriebsarztpraxen und Ärztinnen bzw. Ärzten in Krankenhäusern |
||
Impfstoff |
PZN des Bundes |
Menge |
Spikevax® bivalent Original/ Omicron BA.4-5 (Moderna) |
18326759 SPIKEVAX ORIG/BA5 BUND |
1 Vial |
Pharmazentralnummer für Bestellungen von Ärztinnen bzw. Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst |
||
Impfstoff |
PZN des Bundes |
Menge |
Spikevax® bivalent Original/ Omicron BA.4-5 (Moderna) |
18326771 SPIKEVAX ORIG/BA5 |
1 Vial |
Pharmazentralnummer für Bestellungen für Impfungen in der Apotheke |
||
Impfstoff |
PZN des Bundes |
Menge |
Spikevax® bivalent Original/ Omicron BA.4-5 (Moderna) |
18326788 SPIKEVAX ORIG/BA5 BUND APO |
1 Vial |
Bei der Bestellung ist zu beachten, dass 1 Vial insgesamt 5 Impfdosen enthält.
Rechtzeitig vor Auslieferung des Impfstoffs in der 48. KW (28. November bis 2. Dezember 2022) werden die erforderlichen Dokumente, wie die SOP zum Umgang mit Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5, das Formblatt zur Begleitdokumentation sowie Informationen zum Impfzubehör zur Verfügung gestellt.
Korrekte Dosierung von Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5
Dem Hersteller Moderna liegen Berichte über versehentliche Unterdosierungen der bivalenten Spikevax®-Auffrischungs-(Booster-)Impfstoffe vor. Der Hersteller hat diesbezüglich ein Informationsschreiben zur korrekten Dosierung von Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 verfasst.
In diesem Schreiben wird insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass für die variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe (beide blaue Kappen) Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.1 und Spikevax® bivalent Original/Omicron BA.4-5 zur Auffrischung 0,5 ml Impfstoff zu verabreichen sind. Wird zur Auffrischung die ursprüngliche monovalente Formulierung Spikevax® 0,2mg/ml (rote Kappe) verwendet, so sind insgesamt 0,25 ml Impfstoff zu verabreichen.
Es liegen derzeit keine Informationen darüber vor, ob eine versehentliche Unterdosierung auch in Apotheken vorgekommen ist.
SIKO-Empfehlungen zur SARS-CoV-2-Impfung am 10. November 2022 aktualisiert
Die Sächsische Impfkommission hat ihre Empfehlungen zur SARS-CoV-2-Impfung mit dem Winterupdate zum 10. November 2022 aktualisiert. Insbesondere für impfende Apothekerinnen und Apotheker in Sachsen sind die Empfehlungen der SIKO zu beachten.
Die SIKO-Empfehlungen werden auf der Homepage der Sächsischen Landesärztekammer (SLÄK) veröffentlicht (https://slaek.de/index.php).
Wir empfehlen impfenden Kolleginnen und Kollegen nochmals, sich mit einer E-Mail an die Adresse corona@slaek.de für die Impfnews der SLÄK anzumelden. Auf diesem Weg wird auch fortlaufend über die SIKO-Empfehlungen informiert. Mit der SLÄK ist abgestimmt, dass unter dieser E-Mail-Adresse auch fachliche Fragen von impfenden Apothekerinnen und Apothekern zu den SIKO-Empfehlungen gestellt werden können. Die Fragen werden in der Regel innerhalb von 24 Stunden beantwortet.
Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung geplant
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den Referentenentwurf zur Verlängerung und Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgelegt. Durch den Entwurf soll die Geltung der TestV bis zum 7. April 2023 verlängert werden.
Der Entwurf sieht vor, die Vergütung für die Durchführung von Coronatests zum 1. Dezember 2022 von 7,00 € auf 6,00 € sowie die Kostenpauschale auf 2,00 € zu senken. Begründet wird dies lediglich mit einem vermeintlich geringeren Beratungsaufwand der Durchführung der Tests. Auch eine Reihe weiterer Anspruchsgrundlagen für die Durchführung von Leistungen und deren Abrechnung sollen gekürzt werden. Zur weiteren Entwicklung werden wir berichten.