Als ausländischer Apotheker in Sachsen arbeiten

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Erteilung von Approbationen für Apotheker, sofern diese beabsichtigen, ihre Tätigkeit im Freistaat Sachsen aufzunehmen. Den Antrag auf Erteilung der Approbation für Absolventen einer ausländischen Universität gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung muss der ausländische Apotheker selbst bei der Approbationsbehörde stellen.

Antragsteller mit einem ausländischen Abschluss, die ihre Tätigkeit in den Landkreisen Görlitz, Bautzen, Meißen, Sächsische Schweiz–Osterzgebirge, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis und in den Kreisfreien Städten Dresden und Chemnitz aufnehmen möchten, wenden sich an die Ansprechpartner der Dienststelle Dresden (Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden).

Antragsteller mit einem ausländischen Abschluss, die ihre Tätigkeit in den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen sowie in der Kreisfreien Stadt Leipzig aufnehmen möchten, wenden sich an die Ansprechpartner der Dienststelle Leipzig (Braustraße 2, 04107 Leipzig). 

Mit Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis entsteht nach § 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) eine Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landesapothekerkammer, sofern Sie Ihren Beruf im Freistaat Sachsen oder, falls Sie Ihren Beruf nicht ausüben, Ihre Hauptwohnung dort haben. Weitere Informationen zur Anmeldung bei der Sächsischen Landesapothekerkammer finden Sie hier.

 

Apotheker aus EU-Mitgliedsstaaten, dem EWR und der Schweiz

Durch die gegenseitige Anerkennung der Approbation ist es für Apotheker aus den EU-Mitgliedsstaaten, dem EWR und der Schweiz vergleichsweise einfach, die deutsche Approbation zu erhalten und eine Tätigkeit als Apotheker aufzunehmen. Ausreichende Deutschkenntnisse müssen zunächst mit einem Prüfungszertifikat auf dem Niveau B 2 nachgewiesen werden. Vor Erteilung der deutschen Approbation muss zusätzlich ein Fachsprachentest erfolgreich absolviert werden.

 

Apotheker aus Drittstaaten

Apotheker aus Drittstaaten, beispielsweise Syrien, müssen das Anerkennungsverfahren nach
Bundes-Apothekerordnung durchlaufen.


Die Approbationsbehörde prüft zunächst die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes, in der Regel besteht Nachholbedarf, insbesondere in der pharmazeutischen Praxis und im pharmazeutischen Recht.


Auch hier muss der Apotheker zunächst Deutschkenntnisse auf B 2-Niveau nachweisen bzw. erwerben. Um die deutsche Approbation zu erlangen, muss er jedoch zusätzlich neben dem Fachsprachentest auch eine Kenntnisprüfung bestehen.


Zum Fachsprachentest meldet die Approbationsbehörde den Prüfling nach Antragstellung bei der Sächsischen Landesapothekerkammer an, über den konkreten Verfahrensablauf und den Prüfungstermin wird der Antragsteller dann von der SLAK informiert. In der Prüfung muss der ausländische Apotheker nachweisen, dass er mit Fachtermini umgehen und auf dem erforderlichen fachlichen Niveau mit Kollegen und Ärzten kommunizieren und Patienten umfassend beraten kann. Um dies im Vorfeld des Tests praktisch zu üben, können Apothekenleiter den zukünftigen Kollegen einen Hospitationsplatz in ihrer Apotheke anbieten.


Um sich nach erfolgreichem Fachsprachentest praktisch auf die Kenntnisprüfung vorbereiten zu können, wird in der Regel zunächst ein Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis bei der Approbationsbehörde gestellt.


Die Berufserlaubnis wird erteilt, wenn eine Ausbildung als Apotheker nachgewiesen werden kann. Ein Apothekenleiter muss sich bereit erklären, den ausländischen Apotheker zu beschäftigen und fachlich zu fördern. Die Berufserlaubnis ist auf maximal zwei Jahre befristet. Die Tätigkeit erfolgt in angestellter Stellung unter Aufsicht eines Apothekers. Dem Apotheker mit Berufserlaubnis wird empfohlen, die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen der PhiP zu besuchen. Weitere Informationen zur Ausbildung von Pharmazeuten im Praktikum finden Sie hier.


Außerdem benötigen Apotheker aus Drittstaaten für ihren Aufenthalt in Deutschland und die Ausübung der Tätigkeit grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, darin ist auch die Arbeitserlaubnis vermerkt. Über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Drittstaatler mit der Hauptwohnung gemeldet ist.


Nach Bestehen der Kenntnisprüfung erhält der ausländische Apotheker, sofern keine aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen entgegenstehen, die deutsche Approbation als Apotheker. Damit kann er ohne weitere Voraussetzungen oder Auflagen als Apotheker in Deutschland tätig werden.

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Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstr. 10
01326 Dresden
Tel: 0351/2 63 93-0
Fax: 0351/2 63 93-500
E-Mail: sekretariat@slak.de

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