Pharmazeuten im Praktikum
Nach § 2 Abs. 2 Gesetz über die Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (SächsHKaG) eröffnet sich für Pharmazeuten im Praktikum, die im Freistaat Sachsen ihr Praktikum absolvieren, die Möglichkeit, Mitglied der Sächsischen Landesapothekerkammer zu werden.
Mit dem freiwilligen Beitritt zur Sächsischen Landesapothekerkammer begründet sich gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung nach § 12 ihrer Satzung.
Sollten Sie sich für eine Mitgliedschaft bei der Kammer entscheiden, bitten wir Sie, den Antrag auf Mitgliedschaft ausgefüllt an uns zurückzusenden.
Der Mitgliedsbeitrag für Pharmazeuten im Praktikum beträgt jährlich 36,00 €. Im Beitrag ist auch das Abonnement der Pharmazeutischen Zeitung enthalten. Wenn Sie an dem Abonnement der PZ interessiert sind, senden Sie bitte das Bestellformular an unsere Geschäftsstelle zurück.
Apothekerinnen und Apotheker
Nach § 2 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz entsteht aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation eine Pflichtmitgliedschaft. Über die Kammerzugehörigkeit entscheidet der Arbeitsort oder, falls keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird, der Hauptwohnsitz.
Ihre Mitgliedschaft zeigen Sie der Sächsischen Landesapothekerkammer bitte mit dem Antragsformular für Approbierte an. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie der Berufserlaubnis bzw. Approbation beizufügen. Sie haben auch die Möglichkeit die Urschrift der Berufserlaubnis/Approbation in der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesapothekerkammer innerhalb der Öffnungszeiten vorzulegen. An- und Abmeldungen in einer Kammer erfolgen nicht automatisch, sondern unterliegen stets Ihrer Meldepflicht. Das Mitglied hat sich gemäß § 3 Abs. 1 Meldeordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer (MeldeO) innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft zu melden.
Wenn Sie an einem Abonnement der Pharmazeutischen Zeitung interessiert sind, dessen Kosten mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages beglichen sind, senden Sie bitte das Bestellformular an unsere Geschäftsstelle zurück.
Auch Apothekerinnen und Apotheker im Ruhestand, welche ihren Hauptwohnsitz in Sachsen haben oder dorthin verlegen, bleiben bzw. werden Pflichtmitglieder der Kammer.
Apothekerinnen und Apotheker in Vertretung
Approbierte, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Apothekerkammer angehören.
Sächsische Kammermitglieder, welche Tätigkeiten außerhalb Sachsens wahrnehmen, müssen die Frage der Kammermitgliedschaft mit der jeweiligen Apothekerkammer für jede Vertretungstätigkeit vorab selbst klären. Nur für den Fall, dass die zuständige Apothekerkammer auf eine Mitgliedschaft verzichtet, bleibt die Mitgliedschaft in der SLAK bestehen. Die Entscheidung der zuständigen Apothekerkammer ist der SLAK schriftlich zu übermitteln.