Pharmazeuten im Praktikum / 3. Ausbildungsabschnitt

Ziel der praktischen Ausbildung ist die Erweiterung, Vertiefung und praktische Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Pharmazeut im Praktikum muss mit der Praxis so vertraut gemacht werden, dass er sein an der Universität erworbenes Wissen und die in den Hochschulpraktika erarbeiteten Fertigkeiten auf jedes an ihn herangetragene Problem anwenden und in pharmazeutisch einwandfreier Weise lösen kann. Im Bereich der Herstellung, Prüfung und der Abgabe von Arzneimitteln sowie der Beratung über Arzneimittel wird dies nur durch ausreichende praktische Übung zu erreichen sein.

Beginn und Ende der Tätigkeit des Pharmazeuten im Praktikum sind der Apothekerkammer zu melden.

Die praktische Ausbildung erfolgt nach Bestehen des zweiten Prüfungsabschnittes und gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. Ausbildung von 6 Monaten in einer Apotheke, die keine Zweigapotheke ist und
  2. Ausbildung von weiteren 6 Monaten, die wahlweise in
    a) einer Apotheke nach Nr. 1,
    b) einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
    c) der pharmazeutischen Industrie,
    d) einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen, einschließlich
        solchen der Bundeswehr und
    e) einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung, einschließlich solcher der
        Bundeswehr abzuleisten sind.

Dem Pharmazeuten im Praktikum bleibt es überlassen, in welcher Reihenfolge er seine Ausbildung absolvieren will. Dabei können drei der sechs Monate in der Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke nach Nr. 2 Buchstabe b auch auf einer Station eines Krankenhauses bzw. Bundeswehrkrankenhauses absolviert werden.

Sollte ein Teil der Ausbildung im Ausland absolviert werden, ist unbedingt im Vorfeld die schriftliche Genehmigung des zuständigen Landesprüfungsamtes einzuholen.

Die Ausbildung muss von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfasst sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Ausbildung unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

Hauptinhalte des Praktikums

Inhalte der praktischen Ausbildung sind Erweiterung, Vertiefung und praktische Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dazu gehören insbesondere Design, Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Beurteilung und Abgabe von Arzneimitteln, die Sammlung, Bewertung und Vermittlung von Informationen, insbesondere über Arzneimittelrisiken, die Beratung über Arzneimittel und die pharmazeutische Betreuung der Patienten. 

Über die praktische Ausbildung erhält der Pharmazeut im Praktikum eine Bescheinigung.

Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (mind. 120 Stunden) teilzunehmen. Nähere Auskünfte erteilt die Sächsische Landesapothekerkammer.

Arbeitsrechtliche Aspekte

  • Ausbildungsdauer: 2x6 oder 12 Monate
     
  • Probezeit: kann frei vereinbart werden; siehe Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter*
     
  • Entgelt: siehe Bundesrahmentarifvertrag*
     
  • Arbeitszeit, Urlaub: siehe Bundesrahmentarifvertrag*
     
  • Unterbrechungen: bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag* festgelegten Urlaubszeiten (außer Unterrichtsveranstaltungen) sind zulässig
     
  • Unterrichtsveranstaltungen: die Freistellung zu den Unterrichtsveranstaltungen muss unter Weiterzahlung des Entgeltes erfolgen; in der Industrie muss, da der Bundesrahmentarifvertrag nur für Mitarbeiter in öffentlichen Apotheken gilt, bisweilen unbezahlter Urlaub genommen werden

* soweit im entsprechenden Bundesland keine anderen Regelungen gelten.

Da es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, ist eine zwischenzeitliche Kündigung nicht möglich und zum Ende der Ausbildungszeit auch nicht erforderlich. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund oder die einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses. Bei Schwangerschaft entfällt die Pflicht der Weiterbeschäftigung über die Vertragszeit hinaus, eine entsprechende Regelung über die Beendigung des Praktikumsjahres sollte jedoch in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen werden. Es sind Beiträge zur Krankenversicherung, Bundesanstalt für Angestelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Ein Beitritt zur Landesapothekerkammer und in das kammereigene Versorgungswerk ist möglich. Da der Pharmazeut im Praktikum zum pharmazeutischen Personal in Ausbildung gehört, darf er unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten ausüben. Er hat keine Befugnis zur Vertretung oder zum Notdienst.

Quelle: "Leitfaden und Hinweise für die Ausbildung der Pharmaziepraktikanten" von Dr. Herbert Gebler, Govi-Verlag GmbH Frankfurt am Main, 2014 
 

Wir empfehlen zur Begleitung der praktischen Ausbildung den "Leitfaden für die praktische Ausbildung von Pharmazeuten im Praktikum in der Apotheke" zu nutzen. Der Leitfaden besteht aus dem Musterausbildungsplan, den insgesamt 27 Arbeitsbögen und den Evaluationsbögen. Der Musterausbildungsplanh bietet erstmals eine Empfehlung zur zeitlichen und inhaltlichen Strukturierung der Ausbildung und wird durch Arbeitsbögen ergänzt. Diese bieten die Möglichkeit, sich vertieft mit verschiedenen Themen zu beschäftigen.

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Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstr. 10
01326 Dresden
Tel: 0351/2 63 93-0
Fax: 0351/2 63 93-500
E-Mail: sekretariat@slak.de

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