Elektronisches Rezept

 

Am 1. September 2022 startete offiziell deutschlandweit das e-Rezept für Apotheken. Wir danken allen Inhaberinnen und Inhabern und ihren Teams für ihr bisheriges Engagement und ihre Mitwirkung.

Bereits im August 2022 hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Schleswig-Holstein mitgeteilt, nicht an der Startphase zur Einführung des e-Rezeptes teilnehmen zu wollen. Hintergrund dieser ablehnenden Haltung war, dass der Versand des Tokens per E-Mail aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt worden war. Ab dem 1. September 2022 startete daher lediglich die KV Westfalen-Lippe mit rund 250 Arztpraxen in die Rollout-Phase.

Am 3. November 2022 teilte die KV Westfalen-Lippe mit, die Fortführung der Testphase umgehend zu stoppen. Dies beruhe auf der Entscheidung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die Übertragung der elektronischen Verordnung mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in seiner aktuell angedachten Form abzulehnen. Der Entscheidung der KVWL folgten ebenfalls die Zahnärzte der Region.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als Mehrheitsgesellschafter der gematik hält weiterhin am e-Rezept-Rollout fest. Aufgrund der anhaltenden Schwierigkeiten wird Phase 1 des Rollouts jedoch so lange beibehalten, bis die eGK zum Abruf der e-Rezepte in der Apotheke genutzt werden kann.

In Presseberichten wurde bereits auf die perspektivisch angedachte Lösung des Einsatzes der eGK zum Abruf von e-Rezepten in der Apotheke hingewiesen.

Die zwischen der gematik, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgten Abstimmungsrunden haben nun bestätigt, dass aller Voraussicht nach ab August 2023 eine entsprechende Lösung umgesetzt werden kann.

Die gematik hat ein Dashboard eingerichtet, auf welchem man tagesaktuell den Stand der eingelösten e-Rezepte abrufen kann.

Ferner möchten wir Sie auf weitere Punkte im Zusammenhang mit dem e-Rezept hinweisen:

  • Seit dem 1. Januar 2023 sind die Zahnärzte laut dem Bundesmantelvertrag der Zahnärzte verpflichtet, echte LANR zu verwenden und anzugeben. Dazu gibt es eine Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe zwischen dem GKV-SV und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

    Das gilt sowohl für papiergebundene Verordnungen als auch für das e-Rezept.

    Bis zum 31. Dezember 2022 konnte ein Dummy-Wert (999999991) laut der Anlage 14b des BMVZ genutzt werden.

    Im Feld für die Abrechnungs-Nr./Betriebsstätten-Nr. wird die neunstellige Abrechnungsnummer eingetragen, die wie folgt aufgebaut ist: Führende „0“, 2-stellige KZV- und 6-stellige Abrechnungsnummer der Praxis.

    Sowohl beim e-Rezept als auch beim Muster 16 (Papierrezept) sind die Zahnärzte verpflichtet, eine „echte“ Zahnarztnummer anzugeben.

    Fehlerhafte Angaben zur LANR führen beim e-Rezept grundsätzlich zu einer Abweisung, da eine nachträgliche Heilung oder Korrektur durch Apotheken oder deren ARZ nicht möglich ist.

    Grundsätzlich besteht bei Papierrezepten keine Prüfpflicht, ob die LANR korrekt ist. Fehlerhafte oder unterschiedliche LANR (und BSNR) können aber auf Fälschungen hinweisen, so dass bei fehlerhaften oder unterschiedlichen LANR (sowie BSNR) eine weitergehende Prüfung der Verordnung erfolgen sollte.

  • Bei allen e-Rezepten ist die jeweilige Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz anzugeben. Dies trifft auch auf e-Rezepte bei der Versorgung von Heimen im Wege der Verblisterung zu. Trotz der damit verbunden Schwierigkeiten bei der Verblisterung besteht der GKV-Spitzenverband auf der Übermittlung der Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz. Diverse Gesprächsrunden mit dem GKV-SV, zum Teil auch unter Moderation der gematik, blieben bisher ergebnislos.

    Aktuell bleibt den betroffenen Apotheken nur, um die Ausstellung eines Muster 16 zu bitten oder in enger Zusammenarbeit mit dem Blisterzentrum die jeweilige Chargenbezeichnung zur Eingabe in den Abgabedatensatz zu erfragen.

  • In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) veränderten Einführungsfristen zum e-Rezept für bestimmte Verordnungstypen:

    Verordnungen

    Analog-Format

    e-Rezept verpflichtend neu nach KHPflEG; § 360 SGB V

    Apothekenpflichtige Arzneimittel, auf Namen des Patienten verordnungsfähig (inkl. Rezepturen)

    Muster-16-Vordruck

    01.01.2022

    Betäubungsmittel

    Betäubungsmittel-Rezept

    01.07.2025

    sog. T-Rezepte für Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid

    T-Rezept

    01.07.2025

    Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

    Muster-16-Vordruck

    01.04.2024

    Enterale Ernährung

    Muster-16-Vordruck

    01.07.2026

    Hilfsmittel

    Muster-16-Vordruck

    01.07.2026

    Medizinprodukte nach § 31 SGB V

    Muster-16-Vordruck

    01.07.2026

    Teststreifen

    Muster-16-Vordruck

    01.07.2026

    Verbandmittel

    Muster-16-Vordruck

    01.07.2026

  • Für PKV-Versicherte besteht aktuell noch keine Möglichkeit zur Ausstellung von e-Rezepten. Wann die elektronische Verordnung möglich ist, regelt der PKV-Verband.
     
  • Bei der Verarbeitung von e-Rezepten ist ein Backup-System unerlässlich. Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an Ihren jeweiligen Apothekensoftwareanbieter.
     
  • Alle e-Rezepte, die im zentralen Fachdienst (zentraler Server in der TI) gespeichert sind, werden nach 100 Tagen automatisch gelöscht, egal ob diese eingelöst oder nicht eingelöst wurden (§ 360 SGB V). Der Patient kann zuvor das Rezept auch manuell in der e-Rezept App löschen.
     
  • Nach vollständiger Einlösung eines e-Rezeptes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet.

Weitere Antworten auf die aktuell häufigsten Fragen wurden vom DAV in einer FAQ-Liste zusammengetragen. Eine weitere FAQ-Liste bietet auch die gematik an. 

Es sind im Kontext der Bereitschaft zur Belieferung von e-Rezepten folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die technische Voraussetzung zum Empfang von e-Rezepten umfasst die Verfügbarkeit und Funktionsbereitschaft dezentraler TI-Komponenten (Konnektor/Kartenterminals) sowie die Installation des entsprechendes e-Rezeptmoduls im Apothekenverwaltungssystem, das Vorhandensein einer SMC-B-Karte sowie von ausreichend HBA inkl. PIN.
     
  • Die organisatorische Voraussetzung umfasst die ausreichende Information und den Schulungsgrad des Apothekenpersonals. Schulungen im Kontext des e-Rezepts werden von den jeweiligen Apothekensoftwarehäusern angeboten.

Hier finden Sie eine Onboarding-Check-Liste der Gematik und Informationen zum e-Rezept für Apotheken

 

Wie funktioniert das e-Rezept ganz praktisch?

Damit ein e-Rezept den Weg von der ausstellenden Arztpraxis in die Apotheke findet, muss es vom Patienten „transportiert“ werden. Für die Übermittlung des e-Rezepts wird ebenfalls die sichere Telematikinfrastruktur verwendet. Patientinnen und Patienten können entscheiden, ob ihnen die für die Einlösung ihres e-Rezepts erforderlichen Zugangsdaten als Papierausdruck in der Arztpraxis ausgehändigt werden sollen oder sie ihr e-Rezept per Smartphone und einer sicheren e-Rezept-App verwalten wollen.

Mit der gematik-App können gesetzlich Versicherte das von ihrer Ärztin oder ihrem Arzt auf den gematik-Server hochgeladene e-Rezept empfangen und Informationen wie Hinweise zur Einnahme und Dosierung einsehen. Zum Einlösen eines e-Rezepts kann entweder der Rezeptcode, der auch als Token bezeichnet wird und wie ein Schlüssel funktioniert, in der App geöffnet und in der Apotheke vorgezeigt oder das Rezept bereits vorab an eine Apotheke ihrer Wahl übermittelt werden.

 

technischer Ablauf

Abb. 3: Technischer Ablauf der Tokenübergabe

Quelle: ABDA

Tokenauszug

Abb. 4: Beispieldarstellung für den Tokenausdruck zur Einlösung eines e-Rezeptes

Quelle: KBV

 

Wie läuft das e-Rezept in der Apotheke ab

Abb. 5 Wie läuft das e-Rezept in der Apotheke ab?

Quelle: gematik


 

Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Ausführliche Informationen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur, die dafür notwendigen Komponenten sowie die Formulare zur Beantragung der Refinanzierung finden Sie auf der Webseite des Nacht- und Notdienstfonds.

Die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband verhandelte Refinanzierungsvereinbarung finden Sie im Mitgliederbereich auf der SAV-Webseite.

 

Informationen zum e-Rezept für Ihre Patienten

Unter www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de hat die gematik verständliche und gut illustrierte Informationen zum Thema bereitgestellt.

Auch die ABDA hat unter www.das-e-rezept-ist-da.de/ Informationen zusammengetragen, die Sie Ihren Kunden und Patienten weiterempfehlen können.

Im Rahmen der „Einfach da für dich.“-Kampagne der ABDA lassen sich über www.apothekenkampagne.de mit dem Motiv-Generator Plakate mit unterschiedlichen Motiven zum Aushang in der Apotheke, ein Handzettel mit den wichtigsten Informationen rund um das e-Rezept für Patienten sowie Informationsschreiben für Apothekenteams herunterladen.
 

Unsere Bitte

Eine bevölkerungsrepräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts KANTAR anlässlich des Tages der Apotheke am 7. Juni 2022 hat ergeben, dass 63 Prozent der Erwachsenen noch gar nichts vom e-Rezept gehört haben. Wann es eingeführt wird, wussten sogar 95 Prozent nicht.

Es ist deshalb noch sehr viel Aufklärungsarbeit in den Apotheken zu leisten, um den Patientinnen und Patienten die Angst zu nehmen, dass Beratung und Versorgung mit dem e-Rezept schlechter werden. An der Versorgungsstruktur der Vor-Ort-Apotheken wird sich nichts ändern. Sie bleiben weiter Ansprechpartner, mit dem e-Rezept können Patienten aber noch einfacher mit ihrer Apotheke kommunizieren und noch schneller versorgt werden.

Und bitte sehen auch Sie und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz aller derzeitigen zusätzlichen Aufgaben im Apothekenalltag das e-Rezept nicht als zusätzliche Belastung, sondern als Chance, die Arzneimittelversorgung langfristig weiter zu verbessern.

 

Ihre Sächsische Landesapothekerkammer
Ihr Sächsischer Apothekerverband


 

Stand: 9. Februar 2023

 

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Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstr. 10
01326 Dresden
Tel: 0351/2 63 93-0
Fax: 0351/2 63 93-500
E-Mail: sekretariat@slak.de

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