Elektronisches Rezept

 

Am 1. September 2022 startete offiziell deutschlandweit das e-Rezept für Apotheken. Wir danken allen Inhaberinnen und Inhabern und ihren Teams für ihr bisheriges Engagement und ihre Mitwirkung.

Seit 1. Juli 2023 können Versicherte das e-Rezept auch mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Apotheken einlösen. Neben der e-Rezept-App und dem Papierausdruck wurde damit ein weiterer Übertragungsweg des e-Rezeptes etabliert.

Patienten brauchen dafür nur noch ihre Versichertenkarte, um elektronische Rezepte von ihrem Arzt direkt in der Apotheke einzulösen. Eine PIN ist für diesen Einlöseweg nicht notwendig.

Die gematik hat ein Dashboard eingerichtet, auf welchem man tagesaktuell den Stand der eingelösten e-Rezepte abrufen kann.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sind alle technischen Voraussetzungen für eine flächendeckende Nutzung des e-Rezeptes erfüllt, sodass gem. § 360 Abs. 2 und 3 SGB V seit dem 1. Januar 2024 die Verpflichtung zur Nutzung des e-Rezeptes greift.


Muster 16 weiterhin gültig

Vertragsärzte sind seit 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, Verordnungen per e-Rezept auszustellen (§ 360 SGB V). Apotheken haben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Rahmenvertrages keine Prüfpflicht, falls statt einer elektronischen Verordnung eine papiergebundene Verordnung ausgestellt wurde. Muster-16-Verordnungen („rosa Rezepte“) dürfen weiter beliefert und abgerechnet werden.


Für Apotheken bietet die gematik digitale Patienteninformationen an – mit Plakaten, Flyern und Erklärfilmen: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken#c8155. Hier finden Apotheken auch weitere relevante Informationen zum Download.

Weitere Infos rund ums e-Rezept für Apotheken finden Sie unter folgendem Link: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken.

Unter https://www.gematik.de/newsroom/newsletter  können Sie einen Newsletter der gematik abonnieren, der Sie mit aktuellen Informationen rund um das e-Rezept versorgt. Dort finden Sie auch ein Newsletter-Archiv zum Nachschlagen.

Ferner möchten wir Sie auf weitere Punkte im Zusammenhang mit dem e-Rezept hinweisen:

  • Seit dem 1. Januar 2023 sind die Zahnärzte laut dem Bundesmantelvertrag der Zahnärzte grundsätzlich verpflichtet, echte LANR zu verwenden und anzugeben. Dazu gibt es eine Vereinbarung über eine Zahnarztnummernvergabe zwischen dem GKV-SV und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).

    Das gilt sowohl für papiergebundene Verordnungen als auch für das e-Rezept. Bis zum 31. Dezember 2022 konnte ein Dummy-Wert (999999991) laut der Anlage 14b des BMVZ genutzt werden.

    Es werden jedoch weiterhin zahnärztliche Verordnungen mit der o. g. Dummy-Nummer ausgestellt, die Kassen haben beim e-Rezept den Dummy-Wert bis Ende Mai 2023 akzeptiert. Da nach wie vor dieser Wert genutzt wird und aktuell nicht absehbar ist, ob und wann echte LANR für jeden Zahnarzt vergeben werden, konnte sich der DAV mit dem GKV-Spitzenverband darauf verständigen, dass bis auf Weiteres jedes Rezeptgut auch mit dem Dummy-Wert akzeptiert und nicht retaxiert wird.

    Des Weiteren hat der DAV eine FAQ zum Inhalt einer Freitext-Verordnung im zahnärztlichen Bereich erstellt. Nach Abstimmung mit der KZV Thüringen, dem Thüringer Apothekerverband sowie der KZBV wurde die FAQ unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.kzbv.de/e-rezept#faq_freitext. Die FAQ hat das Ziel, Zahnärzten eine „Ausfüllhilfe“ für Freitext-Verordnungen an die Hand zu geben, um fehlerhafte oder unklare e-Rezepte zu vermeiden und damit Apotheken von Rückfragen zu entlasten.

    Die gematik hat auf ihrer Webseite Informationen zu Freitextverordnungen für Zahnärzte unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht: https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/E-Rezept/Dokumente/Praxen/gematik_Onepager_Freitextverordnungen_03-1.pdf

  • In der nachfolgenden Tabelle finden Sie die nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) veränderten Einführungsfristen zum e-Rezept für bestimmte Verordnungstypen: 

Verordnungen

Analog-Format

e-Rezept verpflichtend neu nach KHPflEG; § 360 SGB V

Apothekenpflichtige Arzneimittel, auf Namen des Patienten verordnungsfähig (inkl. Rezepturen)

Muster-16-Vordruck

01.01.2022

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel-Rezept

01.07.2025

sog. T-Rezepte für Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid

T-Rezept

01.07.2025

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Muster-16-Vordruck

01.04.2024

Enterale Ernährung

Muster-16-Vordruck

01.07.2026

Hilfsmittel

Muster-16-Vordruck

01.07.2026

Medizinprodukte nach § 31 SGB V

Muster-16-Vordruck

01.07.2026

Teststreifen

Muster-16-Vordruck

01.07.2026

Verbandmittel

Muster-16-Vordruck

01.07.2026

 

Verordnungen

e-Rezept möglich?

verschreibungspflichtige Arzneimittel

ja

apothekenpflichtige Arzneimittel

ja

Rezepturen

ja

Blutprodukte, die ausschließlich in Apotheken

abgegeben werden können

ja

Einzelimporte nach § 73 Abs. 3 AMG

ja

Zytostatika-Rezepturen

ja

Mehrfachverordnungen

ja

Esketamin zur intranasalen Anwendung

ja

Entlassrezepte

ja

Betäubungsmittel

aktuell nicht möglich

T-Rezepte (Lenalidomid,
Pomalidomid oder Thalidomid)

aktuell nicht möglich

Hilfsmittel

aktuell nicht möglich

Verbandmittel

aktuell nicht möglich

Harn- und Blutzuckerteststreifen

aktuell nicht möglich

Medizinprodukte (u. a. Am der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie wie z. B. Movicol®)

aktuell nicht möglich

Diätetika

aktuell nicht möglich

Sprechstundenbedarf

aktuell nicht möglich

 

  • e-Rezepte aus dem EU-Ausland sind derzeit noch nicht in Deutschland einlösbar.

  • Für PKV-Versicherte besteht aktuell noch keine Möglichkeit zur Ausstellung von e-Rezepten. Wann die elektronische Verordnung möglich ist, regelt der PKV-Verband.
     
  • Bei der Verarbeitung von e-Rezepten ist ein Backup-System unerlässlich. Wenden Sie sich bitte diesbezüglich an Ihren jeweiligen Apothekensoftwareanbieter.
     
  • Alle e-Rezepte, die im zentralen Fachdienst (zentraler Server in der TI) gespeichert sind, werden nach 100 Tagen automatisch gelöscht, egal ob diese eingelöst oder nicht eingelöst wurden (§ 360 SGB V). Der Patient kann zuvor das Rezept auch manuell in der e-Rezept App löschen.
     
  • Apotheken, die ein e-Rezept – beispielsweise aufgrund eines Lieferengpasses – nicht zeitnah beliefern können, müssen dieses erst aktiv in den Fachdienst der gematik zurückgeben, damit das e-Rezept von einer anderen Apotheke abgerufen und beliefert werden kann.
     
  • Nach vollständiger Einlösung eines e-Rezeptes wird aus datenschutzrechtlichen Gründen empfohlen, dass die abgebende Apotheke den Papiertoken einbehält und vernichtet.
     
  • Umgang mit fehlerhaften oder widersprüchlichen Verordnungen
    Mit dem dritten Zugangsweg – dem Stecken der eGK zum Abruf des e-Rezeptes aus dem Fachdienst –  können im Apothekenalltag unnötige Wege bei nicht korrigierbaren e-Rezepten für den Patienten vermieden werden.

    Wird in der Apotheke festgestellt, dass das e-Rezept auch nach Rücksprache mit dem Arzt nicht geheilt werden kann, wird ein neues e-Rezept benötigt. Nach Absprache mit dem ausstellenden Arzt kann das fehlerhafte e-Rezept umgehend an den Fachdienst zurückgegeben werden, damit eine Löschung in der Praxis und im Anschluss die Neuausstellung erfolgen kann. Der Patient steckt dann vor Ort erneut seine eGK, in der Apotheke kann dann das neu ausgestellte e-Rezept aus dem Fachdienst abgerufen und das Medikament entsprechend abgegeben werden.
  • Auch Apotheken können widersprüchliche, fehlerhafte oder seitens des Patienten nicht mehr benötigte/gewollte e-Rezepte löschen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies bei fehlerhaften e-Rezepten nur nach Rücksprache und Zustimmung des Arztes erfolgt. In der Regel wird der Arzt das e-Rezept nach Rückgabe an den Fachdienst selbst löschen, bevor er ein neues e-Rezept ausstellt (siehe „Umgang mit fehlerhaften oder widersprüchlichen Verordnungen“).

    Unabhängig davon kann der Patient die Apotheke um Löschung bitten, wenn er ein e-Rezept nicht (mehr) einlösen möchte.

    Unter https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/apotheken können Sie sich das Informationsblatt e-Rezepte korrigieren - So funktioniert es zur Rückgabe bzw. Löschung von e-Rezepten herunterladen.

  • Seit dem 1. April 2023 können Ärzte das sogenannte Wiederholungsrezept im Rahmen eines e-Rezeptes verordnen.

    Das Wiederholungsrezept oder auch die Mehrfachverordnung kann nach der Erstabgabe bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen. Für jede Abgabe wird ein eigenes e-Rezept erstellt, so dass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier e-Rezepte beinhalten kann. Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der ausstellende Arzt den Beginn des Einlösezeitraums für jedes e-Rezept einer Mehrfachverord­nung festlegen.

    Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes e-Rezept einer Mehrfachverordnung vor­geben.

    Der Patient erhält für jede Wiederholung einen eigenständigen e-Rezept-Token. Daher können alle Teile einer Mehrfachverordnung innerhalb der Einlösefrist in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden.

    Der Fachdienst der gematik sperrt solche Teile der Mehrfachverordnung, deren Einlösezeitraum noch nicht gültig ist.

    In der Apotheke gilt der einzelne Teil einer Mehrfachverordnung als ein eigenständiges abrechenbares e-Rezept, d. h. nach erfolgter Abgabe wird der Abgabedaten- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt und den Kassen übermittelt.

    Die Mehrfachverordnung wurde gesetzlich geregelt in § 31 Absatz 1b SGB V, § 11 Absatz 2a AM-RL des GB-A und § 4 Absatz 3 AMVV.

    Hinweis: Auf dem Muster 16 ist das Wiederholungsrezept nicht möglich.

  • Im Rahmen des e-Rezeptes muss der verordnende Arzt auch eine sogenannte Ersatzverordnung nach § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V ausstellen können. Wenn aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder aufgrund einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss, ist dort vorgesehen, dass die erneute Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zuzahlungsfrei ist. Dafür ist eine Kennzeichnung dieser Verordnung notwendig.

    In der Regel dürfte die Verordnungssoftware der Ärzte dafür Sorge tragen, dass im Falle der Ersatzverordnung die Befreiung von der Zuzahlungspflicht kenntlich gemacht wird. Die Kennzeichnung einer e-Ersatzverordnung wird durch die Apothekensoftware angezeigt.

    In der Apotheke wiederum muss ebenfalls der Abgabedatensatz entsprechend gekennzeichnet werden. Nach den Vorgaben der Technischen Anlage 7 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300 SGB V muss hier zunächst mit einem sogenannten Zusatzattribut – hier der Schlüssel 8 – dokumentiert werden, dass es sich um eine Ersatzverordnung handelt.

    Sollte sich wider Erwarten eine Zuzahlungspflicht aus der Ersatzverordnung ergeben, kann bei der Abgabe mit dem Zusatzattribut 15 = „von der Zuzahlungspflicht befreit” mit dem Schlüssel „1“= „ja“ aktiv eine entsprechende Änderung vorgenommen werden.

  • Gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wird in Absatz 1 Satz 1 gefordert, dass eine Verschreibung u. a. den Namen und Vornamen der verschreibenden Person enthalten muss. Konkretisiert wird dies in Satz 10, wonach „die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur“ gefordert wird.

    In den letzten Monaten wurde vermehrt festgestellt, dass sich trotz Personengleichheit der im Datensatz des e-Rezepts angegebene Name der verschreibenden Person und der Name der verschreibenden Person in der qualifizierten elektronischen Signatur unterscheiden können.

    Uneinigkeit bestand insbesondere zwischen GKV-Spitzenverband und DAV, wie mit solchen Abweichungen umzugehen ist bzw. ab welchem Grad einer Abweichung eine ungültige Verordnung vorliegt.

    Die Gesellschafter der gematik haben in ihrer Versammlung am 22. Juni 2023 einen deutlichen Beschluss gefasst, welcher Apotheken von der Prüfpflicht befreit:

    Sowohl der Name aus der Verordnung als auch die qualifizierte elektronische Signatur (QeS) sind untrennbar miteinander verbunden. Damit wird der Anforderung aus der AMVV zur Darstellung des Namens der verschreibenden Person umfassend entsprochen.

    Der Name der verordnenden Person ist im Datensatz des e-Rezeptes ein reiner Anzeigewert, so dass eine Abweichung zwischen Namen in der Verordnung und Namen in der QeS keine Prüfrelevanz hat. Führend ist stets der Name aus der qualifizierten elektronischen Signatur.

    Offen geblieben ist jedoch, ob dieser Beschluss auch für diejenigen Fälle gilt, in denen der ausstellende und der signierende Arzt ganz offensichtlich nicht identisch sind.

    Mit dieser Fragestellung ist der DAV wiederholt an das BMG herangetreten und hat um entsprechende Klarstellung gebeten. Das BMG stellt fest, das hier keine Prüfrelevanz für die Apotheke besteht. Bei einer Identitätsabweichung zwischen ausstellender und signierender Person ist keine Prüfung vorzunehmen, da die Angaben des Heilberufsausweis als führend anzusehen sind und alle weiteren Angaben nur einen informativen Charakter haben.

  • Angabe der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person
    Im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausstellung von e-Rezepten ist festzustellen, dass offenbar in einigen Fällen die ärztlichen und zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme (PVS) Begriffe, die keine Berufsbezeichnungen darstellen, in den Verordnungsdatensatz eintragen. Aktuell können Ärzte die Berufsbezeichnung noch händisch in das PVS-System eingeben, was zu Falscheingaben führen kann.

    Die gematik sieht sich derzeit bedauerlicherweise außerstande, in dieser Hinsicht die Ausstellung ordnungsgemäßer e-Rezepte mit technischen Mitteln zu gewährleisten. Zwar können e-Rezepte, in denen überhaupt keine Angabe zur Berufsbezeichnung vorhanden ist, nicht ausgestellt werden. Eine Überprüfung der Sinnhaftigkeit dieser Angabe ist nach Darstellung der gematik mit ihren technischen Möglichkeiten aktuell nicht möglich.

    Im Zuge dessen geht der DAV auch weiterhin direkt auf die KBV und das BMG zu und wiederholt seine Forderung, dass im Feld Berufsbezeichnung eine strenge Auswahlmöglichkeit hinterlegt und die Eingabe mittels Freitextfeld gesperrt wird. So kann endgültig ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich weiterhin Fehler passieren können, auf Grund derer eine Retax-Gefahr für die Apotheken besteht.

    Gegenstand der Prüfung in den Apotheken ist jedoch lediglich, ob eine sinnhafte Berufsbezeichnung angegeben wurde. Solange die Berufsbezeichnung als solche noch sinnhaft ist – also statt „Facharzt für Allgemeinmedizin“ die Bezeichnung „Allgemeinmedizin“ angegeben wurde – besteht grundsätzlich keine Retax-Gefahr. Zulässige Berufsbezeichnungen sind z. B. Arzt, Zahnärztin und Variationen dieser Begriffe (Facharzt für …, FÄ für …, Assistenzarzt, Oberärztin etc.). Hingegen sind akademische Titel oder Angaben zur Stätte der Berufsausübung (Praxis, MVZ, Krankenhaus) allein für sich genommen keine ausreichende Berufsbezeichnung.

    Gemäß § 6 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V müsste eine fehlende Berufsbezeichnung in der Apotheke nachgetragen werden, damit eine Retaxation ausgeschlossen ist. Dies ist bei einem e-Rezept technisch nicht möglich. Wir empfehlen, bei fehlenden oder nicht zweifelsfrei erkennbar sinnhaften Berufsbezeichnungen auf Grund der bestehenden Retax-Gefahr und der nicht vorhandenen Heilungsmöglichkeit, das e-Rezept mit Hinweis auf die fehlerhafte Berufsbezeichnung an den Arzt zurückzuweisen und erneut ausstellen zu lassen.

  • Prüfpflicht bei (Pseudo-) LANR
    Apotheken müssen lebenslange Arztnummern (LANR) grundsätzlich nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Ohne Angabe einer (Pseudo-)LANR kann ein e-Rezept seitens des verordnenden Arztes nicht in den Fachdienst der gematik (= zentraler Server in der Telematikinfrastruktur) hochgeladen werden. Der Fachdienst prüft das Vorhandensein einer LANR, so dass ausschließlich solche Verordnungen in den Fachdienst der gematik gelangen, welche diese Vorgaben erfüllen.

  • Änderung der Zuzahlungskennzeichnung
    Hat der Vertragsarzt bei Vorliegen einer Härtefallbescheinigung (§ 62 SGB V) keine Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung vermerkt, so erhebt der Apotheker nach Kontrolle der Härtefallbescheinigung gemäß den Arzneimittelversorgungsverträgen mit den Primärkassen keinen Kostenanteil und kennzeichnet die Höhe der Zuzahlung mit „0“. Auf dem Verordnungsblatt ist der Vermerk „befreit bis ...“ einzutragen.

    Für e-Rezepte wurde bei den Zusatzattributen eine neue Gruppe „15“ (15 = von der Zuzahlungspflicht befreit) eingefügt. Anhand der beiden Schlüssel

         0 = nein bzw.
         1 = ja

    können nun entsprechende Änderungen ausgewählt werden. Die konkrete technische Umsetzung kann in den verschiedenen Softwaresystemen variieren.

    Der Vermerk „befreit bis…“ ist im Abgabedatensatz zu vermerken. Dafür eignet sich der Schlüssel 12 aus der Wertetabelle „Rezeptänderungen“, wonach eine freitextliche Dokumentation möglich ist, wenn keiner der anderen Schlüssel passt. Diese Dokumentation ist qualifiziert elektronisch zu signieren. Im vdek-AVV ist dieser Vermerk nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen aber, auch gegenüber den Ersatzkassen einen entsprechenden Vermerk vorzunehmen.

  • Fehlende Mengenangabe im Kontext des e-Rezeptes

    Gemeinsam mit dem GKV-SV wurde diskutiert, wie mit Verordnungen von Arzneimitteln umzugehen ist, die weder mit einer Normgröße gemäß der Packungsgrößenverordnung noch mit einer Stückzahl im elektronischen Verordnungsdatensatz versehen sind, denen aber einer eindeutige Pharmazentralnummer im elektronischen Verordnungsdatensatz (Verordnungskategorie PZN-Verordnung) zugeordnet ist.

    Es scheint sich um einen systematischen Fehler im Praxisverwaltungssystem der Ärzte zu handeln, der bei bestimmten Packungsgrößen auftritt und nicht durch eine Neuausstellung eines e-Rezeptes behoben werden kann.

    Nach den vertraglichen und gesetzlichen Regelungen liegt in diesen Fällen eine unklare Verordnung vor.

    Mit dem GKV-SV wurde vereinbart, dass, bis diese systematischen Fehler behoben sind, die eindeutige PZN zur Bestimmung der Menge als leitend bzw. führend anzusehen ist und in diesen Fällen trotz fehlender Normgröße bzw. Stückzahl das e-Rezept beliefert werden kann.

  • Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) stellte uns folgende Informationen zur Chargenübermittlung im Zusammenhang mit E-Rezepten zur Verfügung.

    Aufgrund des bestehenden Schiedsspruches zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben der §§ 131 a, 31 SGB V sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V haben die Krankenkassen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die ordnungsgemäße Übermittlung der Chargenbezeichnung.

    Diese ist immer dann im Abgabedatensatz anzugeben, sofern ein Data-Matrix-Code auf der Verpackung vorhanden ist, der die Chargenbezeichnung enthält. 

    Chargenübermittlung bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Keine Notwendigkeit der Chargenübermittlung besteht für nicht-verifizierungspflichtige OTC-Arzneimittel. Einzige Ausnahme davon ist bislang nur Omeprazol (20mg), welches trotzdem verifizierungspflichtig ist. Wir weisen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, da manche Rechenzentren entsprechende Fehlermeldungen senden.

    Im Praxisalltag der Apotheke erfolgt die Übertragung der Chargenbezeichnung in der Regel automatisiert mit dem Abscannen des securPharm-Codes.

    Allerdings gibt es einige Fallkonstellationen, bei denen eine automatisierte Übertragung nicht möglich ist:

    1. Chargenübermittlung bei Verblisterung/Heimversorgung

    Im Rahmen der Heimversorgung bedienen sich einige Apotheken sogenannter Blisterzentren, welche in deren Auftrag die verordneten Arzneimittel in Wochenblister o. ä. verpacken und an das Heim ausliefern. Die Apotheke erstellt den Abgabe- und Abrechnungsdatensatz über ihre Warenwirtschaft. Den SAV erreichen vermehrt Anfragen, ob und wie die Charge hier in den Abgabedatensatz aufzunehmen ist.

    Auch hier besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Chargenübermittelung. Das Blisterzentrum ist zur entsprechenden Dokumentation der Charge verpflichtet. Im Rahmen des individuellen Vertragsverhältnisses kann zwischen Apotheke und Verblisterer vereinbart werden, wie diese Dokumentation zur Verfügung zu stellen ist.

    Die Warenwirtschaft sollte grundsätzlich auch die händische Eingabe der Charge ermöglichen, so dass auch bei der Verblisterung die Möglichkeit besteht, den Abgabedatensatz damit zu befüllen. Über ABDATA wurden die Softwarehäuser erneut sensibilisiert und auf die Möglichkeit der händischen Eingabe der Charge hingewiesen.

    2. Ausfall securPharm oder andere technische Schwierigkeiten beim Ausbuchen

    Es kann vorkommen, dass – beispielsweise durch eine temporäre Nichterreichbarkeit von securPharm, Defekt des Scanners, etc. – eine automatisierte Übertragung der Charge nicht möglich ist. Auch hier sollte die Software die händische Eingabe ermöglichen.

    3. Korrektur des Abgabedatensatzes

    Bei der Erstellung des ursprünglichen Abgabedatensatzes wurde die Chargenbezeichnung noch ordnungsgemäß erfasst und dem Apothekenrechenzentrum übermittelt.

    Nachträglich wird der Abgabedatensatz einer Korrektur unterzogen. Den SAV erreichten hierzu Rückmeldungen, wonach wohl – je nach Softwareanbieter – im Wege dieses Korrekturverfahrens nicht mehr auf die ursprünglich ordnungsgemäß erfasste Chargenbezeichnung zurückgegriffen werden kann, mit der Folge, dass der korrigierte Datensatz ohne Chargenbezeichnung übermittelt wird.

    Auch diesbezüglich ist der DAV über ABDATA an die Softwarehäuser herangetreten, um sicherzustellen, dass die ursprünglichen Abgabeinformationen – z. B. Chargenangaben – beim Erstellen eines Korrektur-Abgabedatensatzes in der Software erhalten bleiben und jederzeit abrufbar sind.

    4. Charge bei der Teilmengenabgabe

    Wiederholt kam die Frage auf, ob und wie die Chargenbezeichnung im Rahmen einer mehrfachen Teilmengenabgabe aus einer Packung in den Abgabedatensatz zu übernehmen ist. Auch hier gilt grundsätzlich, dass nach den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung die Charge anzugeben ist.

    Bei einer Teilmengenabgabe kann mit dem Abscannen des securPharm-Codes nur einmal die Charge automatisch in den Abgabedatensatz übertragen werden, bei einer weiteren Abgabe aus dieser Packung ist die Ausbuchung über securPharm – da bereits erfolgt – nicht mehr möglich, so dass nur die händische Eingabe der Charge möglich ist.

  • Nach aktuellen Medienberichten haben einige Krankenkassen mit Industriepartnern Verträge abgeschlossen, welche die Erprobung eines digitalen Rezeptes für Hilfsmittel bereits ab 2024 ermöglichen. Sieben Kassen, darunter die TK, DAK oder die AOK Bayern, haben entsprechende Verträge geschlossen und arbeiten an den technischen Voraussetzungen dazu.

    Nach den gesetzlichen Vorgaben gem. § 360 Abs. 1, 7 SGB V wird das e-Rezept für Hilfsmittel jedoch erst ab dem 1. Juli 2026 verpflichtend. Demzufolge besteht für Apotheken keine gesetzliche Verpflichtung, bereits vor diesem Stichtag solche e-Rezepte anzunehmen und zu beliefern. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass die Warenwirtschaften der Apotheken die Abgabe und Abrechnung schon flächendeckend unterstützen.

    Sofern die jeweilige Apotheken-Software dies ermöglicht, können Apotheken vorher jedoch selbst entscheiden, ob sie an einem entsprechenden Pilotprojekt teilnehmen möchten oder nicht.

  • Über das e-Rezept dürfen aktuell ausschließlich Fertigarzneimittel bzw. alle dafür zugelassen Arzneimittel verordnet werden. Die Verschreibung von beispielsweise Heil- oder Hilfsmitteln mittels einer Freitextverordnung ist noch nicht zulässig. Somit sollten entsprechende e-Rezepte zurückgewiesen werden, da diese ansonsten eine große Gefahr für Retaxationen bergen.

  • Auf einen Tokenausdruck können bis zu drei e-Rezepte aufgedruckt werden, auf die einzeln unter Verwendung des jeweiligen QR-Codes zugegriffen werden kann. Darüber hinaus bietet der rechte, obere Sammel-QR-Code Zugriff auf alle eigenständigen e-Rezepte gleichzeitig. Allerdings bleiben auch bei Verwendung dieses Sammel-QR-Codes die bis zu drei e-Rezepte jeweils vollumfänglich eigenständig und bedingen entsprechend einen eigenen Abgabedatensatz. Sie wurden lediglich zur einfacheren Verwendung unter dem Sammel-QR-Code zusammengefasst.

  • Im Zusammenhang mit der Heimversorgung informiert die gematik darüber, dass Ärzte via „KIM“ (= Kommunikation im Medizinwesen) Zugriffsinformationen (Token) für elektronische Verordnungen versenden können.

    Die Übertragung eines e-Rezept-Tokens durch einen Leistungserbringer via KIM ist in bestimmten, rechtlich zulässigen Fällen möglich. 

    Sichtweise des DAV:

    Rechtlich unzulässig ist die Direktübermittlung von der Arztpraxis an eine Apotheke. Hier ist die freie Apothekenwahl nicht gewährleistet.

    Rechtlich zulässig kann die Direktübermittlung von der Arztpraxis an das Pflegeheim dann sein, wenn der Heimpatient dem Pflegeheim eine entsprechende Empfangsbevollmächtigung erteilt hat. Das Pflegeheim leitet die e-Rezept-Token an die heimversorgende Apotheke weiter, sofern mit dem Versicherten nichts anderes vereinbart wurde.

    Nach aktuellem Kenntnisstand verfügen von den ca. 12.000 vollstationären Pflegeinrichtungen in Deutschland lediglich 600 Einrichtungen über eine Anbindung an die Telematik-Infrastruktur und eine KIM-Adresse. Faktisch besteht aktuell also kaum die Möglichkeit, dass e-Rezepte via KIM von Arzt an das Pflegeheim versandt werden.

    Sichtweise der LDS:

    Eine Versendung von elektronischen Rezepten für Heimbewohner vom Arzt an die Apotheke ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:


    Sichtweise der KVS:

    Die KVS informiert die Ärzte auf ihrer Website wie folgt:
     

    Versand von eRezepten an Apotheken möglich, wenn ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG) vorliegt

    Die Landesdirektion Sachsen vertrat die Rechtsauffassung, dass eine Versendung von elektronischen Rezepten für Heimbewohner vom Arzt an die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

     
    • Es besteht ein nach § 12a ApoG genehmigter Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes.
    • Der Heimbewohner/Betreuer hat eine schriftliche Einverständniserklärung zur Versorgung aus der Apotheke abgegeben.
    • Der Informationsfluss zwischen Heim – Arzt – Apotheke ist bei Änderungen gewährleistet.
    • „Es besteht ein nach § 12a ApoG genehmigter Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes.
    • Der Heimbewohner/Betreuer hat eine schriftliche Einverständniserklärung zur Versorgung aus der Apotheke abgegeben.
    • Der Informationsfluss zwischen Heim – Arzt – Apotheke ist bei Änderungen gewährleistet.“

      Die KBV bestätigte uns, „dass dann, wenn ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG besteht, der Patient an diesem teilnimmt und - jederzeit widerruflich - Ärzte Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln dürfen.“ Eine Verpflichtung des Arztes hierzu besteht nicht. Zudem muss der entsprechende Wunsch des Patienten und der Vertrag zwischen dem Heimträger und der Apotheke zur Versorgung des Heimes dokumentiert werden.

      Weiterhin ergänzte die KBV: „Wir sind derzeit in Gesprächen mit dem BMG, um hier auf der einen Seite eine einheitliche Sicht zu etablieren als auch die Frage der Dokumentation einheitlich und pragmatisch zu klären.“

 

  • Ausdrucke mit e-Rezepttoken für ambulante Pflegedienstversorgung
    Für bestimmte Konstellationen – insbesondere die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung über ambulante Pflegedienste bzw. von der Sächsischen Landesapothekerkammer genehmigte Rezeptsammelstellen in abgelegenen Orten - ist ein Tokenausdruck der e-Rezept-Verordnungen derzeit die einzige Möglichkeit, um die Arzneimittelversorgung jener Patientinnen und Patienten sicherzustellen, die keine Apotheke aufsuchen können, um dort ihre elektronische Gesundheitskarte vorzulegen bzw. die über kein Smartphone mit e-Rezept-App verfügen. In diesen Fällen ist nur der Tokenausdruck der vom Gesetzgeber vorgesehene Schlüssel zum Abruf des e-Rezepts in Apotheken.

    Die direkte Zuweisung von Rezepten von Arztpraxen an eine Apotheke oder einen ambulanten Pflegedienst ist bekanntermaßen im Regelfall nicht zulässig (§ 11 ApoG – Zuweisungsverbot) – dies gilt sowohl für herkömmliche als auch für elektronische Verordnungen.

    Die Belieferung von e-Rezepten über die Rezeptsammelstellen kann nur über den Einwurf eines von der verordnenden Ärztin oder vom verordnenden Arzt ausgedruckten Papiertokens erfolgen. Von der bisweilen kommunizierten Variante des Einwerfens der persönlichen elektronischen Gesundheitskarte in den Rezeptsammelstellenkasten raten wir aus haftungs- und datenschutzrechtlichen Gründen dringend ab.

    Gemäß § 360 Abs. 9 SGB V können Versicherte gegenüber den Verordnern wählen, ob ihnen die für den Zugriff auf ihre ärztliche Verordnung erforderlichen Zugangsdaten barrierefrei entweder durch einen kostenfreien Ausdruck in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden sollen. Die Verweigerung eines Tokenausdrucks durch einen Verordner ist deshalb in diesen Konstellationen problematisch.

    Die Sächsische Landesapothekerkammer hat die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen darauf hingewiesen und um eine Mitteilung an die sächsischen Vertragsärzte gebeten. Die KV Sachsen weist ergänzend darauf hin, dass die Ärzte weiterhin ein Muster 16 (rosa Rezept) ausstellen können, wenn der Verordnungsprozess über ein e-Rezept nicht praxistauglich abgebildet werden kann.

    Die Mitteilung der KVS können Sie hier einsehen: Information der sächsischen Landesapothekerkammer zum eRezept – Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (kvsachsen.de).

  • Ausdrucke für versicherte Personen bei elektronisch verordneten Arzneimitteln

    Nach Anhang 4 der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V ist Patienten auf deren Wunsch hin ein Ausdruck mit konkreten Informationen bereitzustellen. Die Warenwirtschaften in den Apotheken müssen in der Lage sein, einen entsprechenden Ausdruck bei der Abgabe eines sogenannten  Wunscharzneimittels bzw. bei der Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels, welches nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden darf, zu erzeugen.

    Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen hierzu an Ihren Warenwirtschaftsanbieter.

 

Datensichere e-Rezept-Übermittlung via WhatsApp?

Aufgrund von Mitgliederanfragen zur Zulässigkeit der Übermittlung von e-Rezepten via WhatsApp weisen wir auf eine Veröffentlichung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) vom 12.Januar 2023 hin.

Dieser fordert ein Jahr nachdem die irische Datenschutzaufsichtsbehörde DPC einen Beschluss in Sachen WhatsApp erlassen hat, dass die offenen Fragen des Verfahrens endlich abschließend geklärt werden.

Im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens verabschiedete der Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) am 5. Dezember 2022 den verbindlichen Beschluss 5/2022 und wies darin die DPC an, festzustellen, dass WhatsApp in unzulässiger Weise personenbezogene Daten seiner Nutzenden zu Zwecken der Serviceverbesserungen und der Sicherheit verarbeitet. Dem ist die DPC mit ihrem am 12. Januar 2023 erlassenen Beschluss nachgekommen. Eine abschließende Bewertung, ob die auf den Beschluss seitens WhatsApp getroffenen Maßnahmen hinreichend sind, um den DPC-Beschluss umzusetzen und den Dienst datenschutzkonform nutzen zu können, steht derzeit aus.

Zudem gab der EDSA der DPC auf, zu untersuchen, ob WhatsApp (sensible) personenbezogene Daten für Zwecke der verhaltensbezogenen Werbung, für Marketingzwecke sowie für die Bereitstellung von Statistiken an Dritte und den Austausch von Daten mit verbundenen Unternehmen verarbeitet und ob dies im Einklang mit der DSGVO geschieht. Auch diese Untersuchungen stehen derzeit noch aus. Der BfDI setzt sich gegenüber der DPC und im EDSA für eine vollständige Klärung der offenen Fragestellungen und einen zügigen Abschluss des Verfahrens ein.

Da nach wie vor ungeklärt ist, inwiefern WhatsApp sensible (und damit auch gesundheitsbezogene) Daten verarbeitet und ob dies im Einklang mit der DSGVO erfolgt, wäre das Ergebnis dieser Überprüfung zumindest abzuwarten, bevor e-Rezepte über WhatsApp übermittelt werden.



Wir bitten um Beachtung.


Weitere Antworten auf die aktuell häufigsten Fragen wurden vom DAV in einer FAQ-Liste zusammengetragen. Eine weitere FAQ-Liste bietet auch die gematik an. 

Auf der ABDA-Website können Sie sich über das e-Rezept auf dem Laufenden halten und unter https://www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/e-rezept ein kontinuierlich aktualisiertes FAQ für Ihr Apothekenteam herunterladen. Bitte beachten Sie, dass der Bereich nur mit Ihrem abda.de-Passwort genutzt werden kann, also nicht mit Ihrem Kennwort für apothekenkampagne.de. Um regelmäßig informiert zu werden, können Sie unter https://www.abda.de/newsletter außerdem den e-Rezept-Newsletter der ABDA abonnieren.


Verzögerte Bereitstellung von e-Rezepten auf dem Fachdienst

Wenn Patienten nach dem Arztbesuch zur Einlösung ihrer e-Rezepte direkt in die nahegelegene Apotheke gehen, kann es vorkommen, dass die e-Rezepte auf dem Fachdienst noch nicht bereitstehen und damit nicht in der Apothekensoftware angezeigt werden.

Eine Ursache kann sein, dass Ärzte die e-Rezepte nicht sofort signieren, sondern später für eine größere Anzahl an e-Rezepten eine Stapelsignatur durchführen und erst dann die e-Rezepte auf dem Fachdienst gespeichert werden.


Tokenübermittlung außerhalb der TI

In der Praxis erscheinen immer mehr Angebote, welche den e-Rezept-Token außerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) der gematik in eigenen, separaten Systemen übermitteln. Dabei ist die Teilnahme für Apotheken an solchen Drittanbieter-Systemen oft mit einem Entgelt verbunden. Beworben werden diese Übertragungswege in der Regel mit exklusiven Vorteilen, wie bspw. mit einem vermeintlich einfacheren Prozess oder besserer Patientenbindung an die teilnehmenden Apotheken.

Die TI ist jedoch so konzipiert, dass eine Apotheke, auch wenn sie solche Drittanbieter-Systeme nicht nutzt, trotzdem die entsprechenden e-Rezepte beliefern kann. Dazu muss der Patient, der den e-Rezept-Token zwar bereits über ein separates Übermittlungssystem außerhalb der TI erhalten, diesen aber noch keiner Apotheke zugewiesen hat, in der Apotheke einfach seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in das Kartenterminal stecken. Dadurch können die vorhandenen e-Rezepte des Patienten in der Apotheke wie gewohnt abgerufen, verarbeitet und beliefert werden.
 

Vorgehen Probleme e-Rezept

Wenn in der Praxis Probleme mit dem e-Rezept festgestellt werden, insbesondere wenn diese das jeweils verwendete AVS betreffen, sollten diese zuerst im Kontakt mit dem entsprechenden Softwarehaus gelöst werden. Falls dadurch keine Klärung herbeigeführt werden kann, kontaktieren Sie als Mitglied bitte die SAV-Geschäftsstelle. Diese wird dazu dann mit dem DAV und ggf. der gematik Kontakt aufnehmen.

Störungsmeldungen sind u. a. hier einsehbar:

Im Falle eines Komplettausfalls der für die digitale Übermittlung der Verordnung erforderlichen Infrastruktur (Hardware, Software, Netzanbindung) dürfen Ärzte laut § 360 Absatz 2 SGB V ein Muster-16-Rezept ausstellen.

Störungsmeldungen jetzt auch auf WhatsApp

Die gematik bietet über den Messengerdienst „WhatsApp“ einen eigenen Kanal an, um auf Störungen und Einschränkungen der Telematikinfrastruktur (TI) hinzuweisen. Der Kanal richtet sich an das (zahn-)ärztliche Praxispersonal, Apothekenteams und alle weiteren TI-Teilnehmer, die sich auf diesem Weg schnell und unkompliziert zu TI-Störungen informieren möchten. Dazu wird das Feature „WhatsApp-Kanal“ genutzt: Interessierte können den Kanal „gematik“ abonnieren, um zu Störungen und Entwarnungen auf dem Laufenden zu bleiben.
 

Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Ausführliche Informationen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur, die dafür notwendigen Komponenten sowie Informationen zu Erstattungen, Antragstellung und Zahlungsabwicklung finden Sie auf der Webseite des Nacht- und Notdienstfonds
 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 27. Juni 2023 einen Bescheid zur Refinanzierung der Telematikinfrastruktur erlassen, da zwischen GKV-Spitzenverband und DAV zuvor kein Konsens zu einer Vereinbarung erzielt werden konnte. Die Regelungen der Refinanzierungen ab 1. Juli 2023 finden Sie im Mitgliederbereich auf der SAV-Webseite sowie in der infotheke+ Nr. 089 des SAV vom 4. Juli 2023. 
 

Informationen zum e-Rezept für Ihre Patienten

Unter www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de hat die gematik verständliche und gut illustrierte Informationen zum Thema bereitgestellt.

Auch die ABDA hat unter www.das-e-rezept-ist-da.de/ Informationen zusammengetragen, die Sie Ihren Kunden und Patienten weiterempfehlen können.

Im Rahmen der „Einfach da für dich.“-Kampagne der ABDA lassen sich über www.apothekenkampagne.de mit dem Motiv-Generator Plakate mit unterschiedlichen Motiven zum Aushang in der Apotheke, ein Handzettel mit den wichtigsten Informationen rund um das e-Rezept für Patienten sowie Informationsschreiben für Apothekenteams herunterladen.
 

Ihre Sächsische Landesapothekerkammer

 

Stand: 8. März 2024

 

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Sächsische Landesapothekerkammer
Pillnitzer Landstr. 10
01326 Dresden
Tel: 0351/2 63 93-0
Fax: 0351/2 63 93-500
E-Mail: sekretariat@slak.de

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