Basisinformationen zur „ePA für alle“
Was ist die ePA?
Die ePA ist ein sicherer und individueller Datenraum, in dem Gesundheitsdaten u.a. zu Medikation und Diagnosen, der Impfpass und Arztbriefe gespeichert werden können. Bisher gibt es bei der ePA ein sog. Opt-in-Verfahren, bei dem Versicherte aktiv bei ihrer Krankenkasse die ePA beantragen müssen (§ 342 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Das Opt-in-Verfahren wurde allerdings kaum angenommen, daher wird ab dem 15. Januar 2025 dieses zu einem Opt-out-Verfahren geändert, auch „ePA für alle“ genannt. Allen gesetzlich Versicherten wird zu diesem Zeitpunkt eine ePA durch die jeweilige Krankenkasse eingerichtet werden.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, vorab die Versicherten umfassend über die ePA zu informieren (gem. § 343 Absätze 1a und 3 bis 5 SGB V) und einen Zeitraum von sechs Wochen einzuräumen, in dem die Versicherten der Erstellung der ePA widersprechen können (§ 342 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Aus diesem Grund beginnen derzeit erste Krankenkassen, ihre Versicherten zur ePA schriftlich zu informieren.
Auch über den Start der ePA hinaus haben Versicherte jederzeit die Möglichkeit der ePA zu widersprechen oder festzulegen, welche Daten gespeichert werden sollen und welche Apotheke oder Praxis darauf zugreifen darf.
Zeitlicher Ablauf der Einführung der „ePA für alle“
Zeitlich stellt sich die Einführung nach aktuellem Planungsstand entsprechend der Auskunft von BMG und gematik wie folgt dar:
- 15. Januar 2025 – Start der ePA im Opt-out-Verfahren in den Modellregionen Franken und Hamburg
- 15. Februar 2025 – Voraussichtlicher Start des bundesweiten Rollouts
- Enthält u.a. eine Medikationsliste (eML), in der ab diesem Zeitpunkt die Verordnungs- und Dispensierdaten der erhaltenen E-Rezepte chronologisch gespeichert werden. Dies geschieht automatisch im Hintergrund durch den E-Rezept-Fachdienst, d.h. ohne aktives Einstellen durch Apotheken oder Arztpraxen. Alle Leistungserbringer und der Versicherte haben zunächst ausschließlich lesenden Zugriff auf die Medikationsdaten. Die Ergänzung von OTCs bzw. nicht via E‑Rezept ärztlich verordneten Arzneimitteln in der eML wird zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sein.
- 15. Juli 2025 – Einführung des elektronischen Medikationsplans (eMP) in der ePA und der Möglichkeit zur Erfassung von AMTS-relevanten Zusatzinformationen (z.B. Allergien) sowie Erweiterung der Funktionen der eML
- Der eMP ist ein kuratierter Medikationsplan, der die aktuell angewendeten Arzneimittel sowie Dosierinformationen, Einnahmehinweise und -gründe enthält. Patienten mit mind. drei Arzneimitteln haben Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform sowie auf einen eMP (gem. § 31a SGB V). Die Erstellung ist verpflichtend durch den Arzt vorzunehmen, Apotheken können einen eMP erstellen. Apotheken im Kontext der Rezeptbelieferung sowie Ärzte werden zur Pflege und Aktualisierung des eMP verpflichtet sein.
- Die eML als listenartige Historie der verordneten E-Rezepte und den entsprechend abgegebenen Arzneimittel kann zur Erstellung des eMP genutzt werden. Ab 15. Juli 2025 soll die eML auch bearbeitbar sein, sodass darin OTCs und weitere nicht via E-Rezept verordnete Arzneimittel durch Apotheken und Arztpraxen ergänzt werden können.
- Ab 2026 sind weitere Ausbaustufen vorgesehen, durch die neue Funktionen der ePA eingeführt werden sollen.
Aufgaben der Apotheke
Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurde § 346 Absatz 2 SGB V geändert, so dass die Apotheke verpflichtet sein wird, bei der Abgabe eines Arzneimittels die Versicherten bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA zu unterstützen. Dafür sollen Apotheken eine zusätzliche Vergütung (§ 346 Absatz 4 SGB V) erhalten. Diese soll gemeinsam mit den Abrechnungsvoraussetzungen zwischen GKV-Spitzenverband und DAV vereinbart werden.
Zudem hat das DigiG Maßnahmen eingeführt, nach denen Apotheken zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte nach § 336 und § 337 SGB V beraten und auf Verlangen des Versicherten die Einsichtnahme in die ePA sowie die Löschung von Daten ermöglichen können (§ 129 Absatz 5h Ziffer 4 SGB V). Hierfür ist ebenfalls eine Vergütung vorgesehen, die zwischen GKV-Spitzenverband und DAV (im Benehmen mit KBV und PKV-Verband) vereinbart werden soll.
Diese Verhandlungen werden derzeit durch den DAV vorbereitet. Wir werden zu gegebener Zeit informieren.
Darüber hinaus hat die gematik auf ihrer Homepage Informationen und Erklärvideos zur „ePA für alle“ zusammengestellt.
Stand: 3. September 2024