Corona-Information Nr. 294 05.07.2022
Mit SLAK-Rundbrief Nr. 233 vom 30. Juni 2022 hatten wir Sie über die neue Testverordnung informiert. Folgende weitere Informationen und Klarstellungen möchten wir Ihnen im Folgenden mitgeben:
Welche Tests können verwendet werden?
Welche Daten müssen bzw. dürfen aufbewahrt werden?
Anspruch als Kontaktperson gemäß § 2 TestV
Asymptomatische Personen
Welche Einrichtungen sind von § 4a Nr. 5 TestV erfasst?
Gibt es ein Muster für die Selbstauskunft?
Dürfen sich auch andere Personen testen lassen, die keinen Anspruch auf kostenlose Testung haben?
Beendigung des Betriebes einer Teststelle
Welche Tests können verwendet werden?
Eine Liste der zu verwendenden PoC-Tests finden Sie hier: covid-19_rat_common-list_en_0.pdf (europa.eu)
Welche Daten müssen bzw. dürfen aufbewahrt werden?
- Selbstauskunft der Getesteten nach § 4a Nr. 6 und 7
- Dokumentation über die Öffnungszeiten der Apotheke je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag
- Rechnungen zu den Sachkosten durch Einkauf der Tests sowie Test-ID gem. Marktübersicht des BfArM
- Für jede durchgeführte Testung: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, Testgrund (nach den §§ 2 bis 4b), Tag, Uhrzeit und Ergebnis der Testung sowie Mitteilungsweg an die getestete Person
- Nachweis der Meldung eines positiven Testergebnisses an das Gesundheitsamt
- Schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests
Nach wie vor sind diese Dokumentationen bis 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufzubewahren und der KVS auf Verlangen vorzulegen.
Nicht kopiert und aufbewahrt werden dürfen alle weiteren Nachweise, die die zu Testenden in der Apotheke vorlegen müssen, um einen Anspruch auf Testung glaubhaft zu machen. Ausweise, Pflegebescheinigungen, Corona-Warn-App-Anzeigen oder ähnliches dürfen nicht kopiert und in der Apotheke aufbewahrt bzw. gespeichert werden.
Anspruch als Kontaktperson gemäß § 2 TestV
§ 2 TestV enthält einen Anspruch auf kostenlose Testung für sogenannte Kontaktpersonen. Allerdings setzt dieser Anspruch voraus, dass der zu Testende über einen Nachweis durch einen Arzt, Einrichtung oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst verfügt, dass er als eine Kontaktperson zu einem Coronainfizierten festgestellt wurde (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 TestV).
Asymptomatische Personen
Die Testverordnung regelt grundsätzlich den Anspruch auf Testungen im Bereich der Prävention bei asymptomatischen Personen bzw. zur Bestätigung positiver Schnelltestergebnisse. Dagegen werden SARS-CoV-2 Testungen symptomatischer Personen im Rahmen der Krankenbehandlung vergütet.
Welche Einrichtungen sind von § 4a Nr. 5 TestV erfasst?
Anspruch auf kostenlose Testung haben Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
Gibt es ein Muster für die Selbstauskunft?
In der Anlage finden Sie die aktualisierte Einwilligungserklärung, die auch die Selbstauskunft mit enthält.
Dürfen sich auch andere Personen testen lassen, die keinen Anspruch auf kostenlose Testung haben?
Apotheken können auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Coronavirus-Testverordnung Testangebote für Selbstzahler machen bzw. ihr Angebot ganz auf solche Selbstzahlertests beschränken. Die Vorgaben der Testverordnung gelten für diese Angebote nicht. Ein Muster für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 für Selbstzahler in der Apotheke finden Sie im internen Bereich.
Beendigung des Betriebes einer Teststelle
Für die Beendigung einer Teststelle beachten Sie bitte die Informationen (Checkliste) der KV Sachsen unter