Corona-Information Nr. 340 06.03.2023

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenzertifikates ab 1. März 2023
Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung bei Testungen / Aktualisierung der Handlungshilfe Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken sowie Arbeitshilfen



Kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenzertifikates ab 1. März 2023

Das BAS hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass mit der 5. Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Artikel 2 die §§ 1 bis 6 sowie § 17 zum 1. März 2023 aufgehoben wurden. Somit besteht seit 1. März 2023 auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenzertifikates mehr. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass nur Vergütungen für die Erstellung von Genesenenzertifikaten abgerechnet werden dürfen, die bis zum 28. Februar 2023 ausgestellt wurden, ab dem 1. März 2023 ausgestellte Genesenenzertifikate können nicht mit dem BAS abgerechnet werden.

 

Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung bei Testungen / Aktualisierung der Handlungshilfe Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken sowie Arbeitshilfen

Die Handlungshilfe „Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken“ sowie die Arbeitshilfen wurden aktualisiert. Die Anpassung erfolgt aufgrund des Wegfalls der Leistungserbringung kostenfreier Testungen nach TestV zum 1. März 2023.

PoC-Antigentests, überwachte Antigentests und PoC-NAT-Tests können aber weiterhin für Selbstzahler angeboten werden. Gemäß § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht kein Arztvorbehalt für die Anwendung der Schnelltestsysteme auf SARS-CoV-2. Die Preise für die Testung können frei kalkuliert werden. Allerdings entfällt gemäß Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. März 2023 die Umsatzsteuerbefreiung für die Testung auf SARS-CoV-2. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind zu beachten.

Folgende Vorschriften gelten auch weiterhin:

  • Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems (§ 9 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)),
  • Qualifikation des testenden Personals (erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV und Einweisung bezüglich der Handhabung des Medizinprodukts nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV) und
  • namentliche Meldung positiver Testergebnisse gemäß § 14 Abs. 8 IfSG über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) an das zuständige Gesundheitsamt bleiben bestehen.

Testungen nach TestV des Monats Februar 2023 sind bis Ende Mai 2023 gegenüber der KV abzurechnen. Hinweise zu Aufbewahrungsfristen der Leistungsdokumentation nach §7 Abs. 5 TestV finden sich ebenfalls in der Handlungshilfe wieder.

Für die Durchführung der Testungen auf SARS-CoV-2 mit PoC-Antigentest und PoC-NAT-Tests werden noch je ein Muster zur Einverständniserklärung und zur Ergebnismitteilung zur Verfügung gestellt. Sie finden die Handlungshilfe und die Arbeitshilfen auf der Corona-Seite unter www.abda.de.   

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