Einzelfälle statt Routine: Apotheken in Sachsen berieten 2016 mehr als 1 Million Mal zu inhalativen Arzneimitteln

Dresden/Leipzig (SLAK/SAV, 28.04.2017): 

Die Apotheken in Sachsen gaben im Jahr 2016 mehr als 1 Million Fertigarzneimittelpackungen zur Inhalation bei Erkrankungen aufgrund verengter Atemwege (obstruktive Atemwegserkrankungen) wie Asthma ab. Anlässlich des Weltasthmatags am 2. Mai wertete das Deutsche Arzneiprüfungsinstitut (DAPI) Verordnungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus. Verordnungen für Privatversicherte wurden nicht erfasst.

„Bei den Inhalationsmedikamenten gegen Atemwegserkrankungen ist die individuelle Beratung besonders wichtig, hier kann sich die korrekte Anwendung je nach Arzneimittel erheblich unterscheiden“, sagt Göran Donner, Vizepräsident und Pressesprecher der Sächsischen Landesapothekerkammer.

Es gibt drei Hauptgruppen an Inhalatoren bei obstruktiven Atemwegserkrankungen: Dosieraerosole, Pulverinhalatoren und Vernebler. Im Jahr 2016 gaben sächsische Apotheken mehr als 475.000 Packungen Dosieraerosole bzw. deren Nachfüllungen ab. Das sind 46 Prozent aller inhalativen Medikamente gegen Asthma und andere Erkrankungen mit verengten Atemwegen. Dazu kamen rund 437.000 Packungen Pulverinhalatoren (inklusive deren Nachfüllungen), was nochmals rund 43 Prozent aller Inhalativa ausmacht. Beides sind Fertigarzneimittel, bei denen der Inhalator Teil der Arzneiform ist. Davon abzugrenzen sind Fertigarzneimittel gegen obstruktive Atemwegserkrankungen für Vernebler. Diese Geräte stellen aus dem Fertigarzneimittel einen inhalierbaren Dampf her. Diese Arzneimittelgruppe umfasste rund 114.000 abgegebene Packungen im Jahr 2016.

Die verschiedenen Inhalatortypen unterscheiden sich in der Anwendung deutlich: Ein Atemzug-getriggertes System ist beispielsweise für Kinder und Patienten mit eingeschränkter Lungenfunktion nicht geeignet. Wenn ein Dosieraerosol mit einer Inhalierhilfe (z. B. Spacer) verwendet wird, muss der Apotheker darauf achten, dass beide miteinander kompatibel sind.

„Aufgrund der Rabattverträge der Krankenkassen kommt es hin und wieder vor, dass in der Apotheke ein Inhalatortyp abgegeben werden soll, der für einen Patienten ungeeignet ist oder an den der Patient nicht gewöhnt ist. Um den Erfolg der Therapie nicht unnötig zu gefährden, können Apothekerinnen und Apotheker im begründeten Einzelfall ‚pharmazeutische Bedenken‘ geltend machen und dem Patienten ein für ihn besser geeignetes Produkt mitgeben“, so Thomas Dittrich, Vorsitzender des Sächsischen Apothekerverbandes e. V.

 

Pressekontakte:

Sächsische Landesapothekerkammer: Solveig Wolf, Tel.: 0351/263 93 214, E-Mail: s.wolf@slak.de

Sächsischer Apothekerverband e. V.: Dr. Kathrin Quellmalz, Tel.: 0341/336 52 44, E-Mail: quellmalz@sav-net.de

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