Berufsgericht Dresden: 1.000 Euro Ordnungsgeld wegen Rx-Taleraktion

Dresden (SLAK, 07.05.2013): 

Am 06.05.2013 hat das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht Dresden in mündlicher Verhandlung den Rügebescheid der Sächsischen Landesapothekerkammer wegen der Bewerbung und Gewährung von Talern im Wert von 0,33 € pro Rezeptposition bestätigt.

Der betroffene Apotheker hatte die Aktion im September 2010 mindestens zweimal in Zeitungsanzeigen für seinen Filialverbund beworben und trotz der von einem Votum der Kammerversammlung getragenen Aufforderung seiner Berufsvertretung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist eingestellt. Die Taler hatte er vielmehr noch mindestens bis Mitte November 2010 weiter auf Rezept gewährt. 

Gegen den vom Vorstand deswegen beschlossenen und bereits mit Beschwerdebescheid bestätigten Rügebescheid, mit dem auch das Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängt wurde, hatte der Apotheker – wie sich gestern gezeigt hat – erfolglos Klage erhoben. Das Berufsgericht hat dabei keinen Zweifel daran gelassen, dass von der Berufsvertretung festgestellte Verstöße gegen das Preisrecht auch bei rezeptbezogenen Boni unabhängig von der Höhe und Wertigkeit der ausgelobten Boni berufsrechtlich zu beanstanden sind. Die Preisbindung sei, so der Vorsitzende Richter, „penibel einzuhalten“. Eine wettbewerbsrechtliche Spürbarkeitsgrenze gebe es im Berufsrecht nicht. Es widerspreche auch dem Wesen eines ordnungsrechtlich begründeten Festpreissystems, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zudem kaum bestimmbare Grenzen von noch tolerierbaren Verstößen zu definieren. Ohne Einschränkungen für die Einhaltung geltenden Rechts Sorge zu tragen, sei die Aufgabe der Berufsvertretung. Die Bewerbung von in Geld messbaren Vorteilen, hier dem Taler im Gegenwert von 0,33 €, habe auch nichts mit der gelegentlichen Abgabe von reinen Sachprämien, wie dem Päckchen Taschentücher o. ä. zu tun. Die erfolgte Sanktionierung sei auch verhältnismäßig, denn das Ordnungsgeld sei erst verhängt worden, nachdem der Apotheker trotz Aufforderung der Kammer die Aktion noch über die gesetzte Frist weiter betrieben habe. Die Berufsvertretung habe, so der Vorsitzende Richter, hier das richtige Augenmaß bewiesen. Darüber hinaus schließe auch die anwaltliche Beratung die Sanktionierung nicht aus, da der Apotheker sich aktiv über den ihm erteilten Hinweis seiner Berufsvertretung hinweggesetzt hat. Dieses unter dem Aktenzeichen 21 BG-Ap 3/12 ergangene Urteil ist rechtskräftig.

Die Sächsische Landesapothekerkammer begrüßt diese Entscheidung, da für Sachsen auch in Übereinstimmung mit der berufsrechtlichen Rechtsprechung aus anderen Kammerbezirken bestandskräftig geklärt ist, dass erkennbare Verstöße gegen geltendes Preisrecht ohne Wenn und Aber berufsrechtlich sanktioniert werden können. Nur so kann die auch nach aktueller Gesetzesbegründung bestätigte Bedeutung des Festpreissystems für eine flächendeckende Arzneimittelversorgung ausreichend zum Tragen kommen. Eine andere gerichtliche Botschaft wäre zudem für die ganz große Mehrheit der gesetzestreu agierenden Apothekerinnen und Apotheker kaum verständlich gewesen.

 

Pressekontakt:  Corina Seidel, Sächsische Landesapothekerkammer, Tel.: 0351/263 93 208

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